Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 23 Abs. 1, 4 WEG
Kommentar
1. Es kann regelmäßig auch nicht in Form einer Vereinbarung (also durch einstimmigen Beschluss) beschlossen werden, dass eine Gesamtzahl früherer Eigentümerbeschlüsse generell aufgehoben bzw. auf deren Durchführung verzichtet wird (selbst dann nicht, wenn die betroffenen früheren Beschlüsse in einer Protokollanlage aufgeführt werden). Der spätere abändernde Beschluss sei inhaltlich viel zu weitgehend und vor allem zu unbestimmt; man könne also frühere Beschlüsse unter Vorverwaltung nicht generell aus der Welt schaffen, weil hier durch den späteren generellen Beschluss untragbare Unklarheiten entstehen würden, inwieweit die früheren Beschlüsse noch fortgelten würden oder bereits entfallen seien. Der einzig sachgerechte Weg wäre - wollte man frühere Beschlüsse aufheben oder ändern -, diese im Einzelnen zu bezeichnen und sie ausdrücklich zum Gegenstand der Verhandlung und Beschlussfassung zu machen.
2. Auch Beschlüsse, die nur bestehende gesetzliche Regelungen wiederholten, entsprächen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da sie insoweit leerlaufend und bedeutungslos seien; die Aufhebung solcher Beschlüsse sei nicht zu beanstanden, da andernfalls der Eindruck entstehen könnte, es werde etwas geregelt.
3. Was das Zustandekommen einer Vereinbarung (eines einstimmigen Beschlusses) beträfe, sei weitgehend anerkannt, dass ein Beschluss, der Einstimmigkeit erfordere, auch in der Weise gefasst werden könne, dass ein Teil der Raumeigentümer in der Versammlung, der andere Teil schriftlich zustimme (Bärmann/Pick/Merle, 6. Aufl., § 23 Rz. 18; Weitnauer, 7. Aufl., § 23 Rz. 3f.). Wenn bei Bärmann ausgeführt ist, dass dann "alle" schriftlich zustimmen müßten, so sei dies dahin zu verstehen, dass nicht alle anwesenden Wohnungseigentümer nachträglich ihre schriftliche Zustimmung erklären müssten; daraus könne aber nicht hergeleitet werden, dass nunmehr nochmals alle vorhandenen Raumeigentümer schriftlich zustimmen müßten. Wenn die Eigentümer einerseits in der Versammlung beabsichtigten, eine Vereinbarung zu treffen, und andererseits feststehe, dass alle Eigentümer, sei es in der Versammlung, sei es nachträglich schriftlich ihre Zustimmung erteilt hätten, könne von einem einstimmigen Beschluss und damit einer Vereinbarung ausgegangen werden.
4. Beschlossen werden könne auch im Rahmen einer Vereinbarung, dass rechtsanhängige Verfahren durch entsprechende Rücknahmeerklärungen zu erledigen seien, selbst wenn zum Beschlusszeitpunkt bereits einige Verfahren unbekanntermaßen rechtskräftig abgeschlossen sein sollten. Bei evtl. Rechtskraft einzelner Verfahren habe es eben damit sein Bewenden; eine Rücknahmemöglichkeit bestehe eben dann nicht mehr. Die Antragsteller hätten auch nicht näher ausgeführt, dass die Kenntnis etwa rechtskräftig abgeschlossener Verfahren das Zustandekommen des Eigentümerbeschlusses verhindert hätte.
Link zur Entscheidung
( KG Berlin, Beschluss vom 14.11.1988, 24 W 4304/88)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer