Leitsatz

Die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen Wohnungseigentümer kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass andere Wohnungseigentümer ebenfalls in der Vergangenheit bauliche Veränderungen vorgenommen haben.

 

Fakten:

Ein Wohnungseigentümer hatte den Balkon seiner Wohnung durch eine Verglasung geschlossen. Andere Wohnungseigentümer begehrten - zu Recht - die Entfernung dieser Verglasung. Eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht, bedarf der Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die Baumaßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG genannte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Ein derartiger Nachteil ist dabei stets zu bejahen, wenn durch die bauliche Veränderung der optische Gesamteindruck einer Wohnanlage negativ verändert wird - was bei einer Balkonverglasung i.d.R. der Fall ist.

Dem Beseitigungsverlangen konnte der Wohnungseigentümer auch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten, weil die Eigentümergemeinschaft gegen andere baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nicht eingeschritten war. Diese ist durchaus nicht verpflichtet, wegen jeder baulichen Veränderung durch einen Wohnungseigentümer gegen diesen vorzugehen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 12.10.2001, 2Z BR 127/01

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der absolut herrschenden Meinung. Haben bereits andere Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen an der Wohnanlage vorgenommen, die deren Erscheinungsbild verändert haben, ist dies zumindest kein Freibrief für weitere "Bautätigkeit".

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