Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten um den nachehelichen Unterhalt. Während der Ehe hatte sich die Ehefrau vornehmlich der Führung des Haushalts und der Kinderbetreuung gewidmet. Seit der Eheschließung war sie über einen Zeitraum von 25 Jahren weder in ihrem erlernten Beruf als Rechtsanwaltsgehilfin noch in dem nach der Berufsausbildung ausgeübten Beruf der Justizangestellten tätig. Der Ehemann begehrte eine zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts.
Erstinstanzlich war er zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 203,00 EUR verurteilt worden. Sein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts. In ausgeurteilter Höhe sei der Ehemann leistungsfähig und die Ehefrau bedürftig. Der Unterhaltsanspruch sei auch nicht zu befristen oder der Höhe nach zu beschränken.
Auch nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes habe sich keine grundlegende rechtliche Änderung der Sach- und Rechtslage zur Frage der Befristung bzw. Beschränkung von Unterhaltsansprüchen ergeben, die eine umfassende Neubewertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu erfordere. Vielmehr kodifiziere die Vorschrift des § 1578b BGB die einschlägige Rechtsprechung des BGH zur Befristung bzw. Beschränkung von Unterhaltsansprüchen. Weiterhin gelte aber auch, dass eine Billigkeitsentscheidung aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu treffen sei. Danach erscheine eine Befristung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Nach § 1578b Abs. 2 BGB sei der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch und auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile könnten sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Allerdings scheide bereits nach bisheriger Rechtsprechung des BGH zu § 1573 Abs. 5 BGB (a.F.) eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nicht schon allein wegen einer langen Ehedauer aus, auch wenn diese mehr als 20 Jahre betrage. Im vorliegenden Fall habe die fast 49-jährige Ehefrau mit 20 Jahren geheiratet und zwei Kinder großgezogen. Die Ehe habe über 25 Jahre angedauert. Es liege auf der Hand, dass in dieser Zeit, in der die Ehefrau nur hin und wieder sporadisch geringfügig erwerbstätig gewesen sei, eine starke wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Eheleuten mit der Folge einer ehezeitbedingt wachsenden wirtschaftlichen Abhängigkeit entstanden sei, die auch in absehbarer Zeit aufgrund der ehebedingten Umstände in beruflicher Hinsicht nicht werde behoben werden können. Je mehr aber die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten auf ehebedingten Umständen beruhe, desto weniger komme eine Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB in Betracht (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rz. 6 m.w.N.).
Entsprechendes gelte auch für die Beschränkung des Anspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf (Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rz. 15).
Hinweis
Auch nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes kommt eine Befristung bzw. Beschränkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs bei von dem Unterhaltsberechtigten erlittenen ehebedingten Nachteilen in seiner beruflichen Entwicklung nicht in Betracht. Das OLG Köln folgt insoweit der bisherigen Rechtsprechung des BGH.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Urteil vom 10.06.2007, 4 UF 252/07