Leitsatz

Das erstinstanzliche Gericht hatte den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien in der Weise geregelt, dass dem Antragsgegner Anwartschaften von monatlich 41,34 EUR übertragen wurden. Zugrunde gelegt hatte das FamG die eingeholten Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger. Danach hatte die Antragstellerin die Ehefrau in der Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 838,24 EUR und der Ehemann gleichartige Anrechte i.H.v. 698,90 EUR sowie regeldynamische Anwartschaften von 60,77 EUR monatlich erworben. Da beide Parteien bereits Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, aufgrund der langen Trennungszeit vom 1.6.1991 bis zum 30.4.1998 müsse der Versorgungsausgleich auf die Zeit bis zum 1.6.1992 - dem Ablauf des Trennungsjahres - beschränkt werden. Im Übrigen lasse die erstinstanzliche Entscheidung zu berücksichtigende Anrechte des Ehemannes außer Betracht.

Das Rechtsmittel der Ehefrau hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Entscheidung des FamG zum Versorgungsausgleich für nicht zu beanstanden.

Eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs komme nicht in Betracht. Zwar hätten die Parteien bis zur Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits rund 13 Jahre getrennt gelebt und die Ehefrau habe gerade während dieser Zeit den überwiegenden Teil ihrer Versorgungsanwartschaften erworben. Dies rechtfertige eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs jedoch nicht. Angesichts der gesamten Dauer der Ehe von mehr als 30 Jahren führe die lange Trennungszeit allein noch nicht zur Annahme der Härteklausel, zumal nach dem Willen des Gesetzgebers auch die während des Getrenntlebens der Ehegatten erworbenen Anrechte grundsätzlich dem Versorgungsausgleich unterlägen (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326).

Unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse erscheine es nicht als grob unbillig, wenn von der Ehefrau im Ergebnis Anwartschaften in einer Größenordnung von monatlich etwa 41,00 EUR auf den Ehemann übertragen würden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.11.2007, 8 UF 79/07

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