Normenkette

§ 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Mit der Zweckbestimmung eines zu einer Turnhalle ausgebauten Teileigentums als "Massageinstitut" lässt sich der Betrieb einer Kampfsport- und Selbstverteidigungsschule nicht vereinbaren.

2. In einer dreistöckigen Wohnanlage mit gewerblich genutzten Räumen im EG war ein Teileigentum in der Teilungserklärung wie folgt beschrieben:

"Miteigentumsanteil zu 69/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichneten Massageinstitut im EG und Keller nebst zugehörigem Keller- und Speicheranteil."

In den EG-Räumen wird ein Bräunungsstudio mit Sauna betrieben. Der zu einer großen Turnhalle umgebaute Keller wird seit vielen Jahren an verschiedene Tanz- und Sportgruppen sowie seit 5 Jahren an eine Kampf- und Selbstverteidigungsschule vemietet (mit Kursen großteils am Abend bis 21 Uhr).

Entgegen der beiden vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigte der Senat den Unterlassungsantrag eines Wohnungseigentümers, in der Kellerräumlichkeit eine Kampfsport- oder Selbstverteidigungsschule zu betreiben.

3. Die Bezeichnung "Massageinstitut" stellt nach h. M. eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Neben der grundsätzlichen Nutzung in diesem Sinne ist auch eine andere Nutzung zulässig, sofern sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt, als eine Massagepraxis (ebenfalls h. M.). Dabei ist eine typisierende Betrachtungsweise angezeigt. In den Räumen trainierende Sport- und Tanzgruppen verursachen durch Benutzung der Zugänge in Gruppen, durch Geräusche, Erschütterungen und Verunreinigungen wesentlich mehr Beeinträchtigungen, als dies bei einem Betrieb als medizinische Massagepraxis der Fall wäre; diese Begleitumstände ergeben sich bereits aus der Lebenserfahrung.

4. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert für alle Rechtszüge von DM 20.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 01.07.1993, 2Z BR 38/93)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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