Leitsatz
Die im Jahre 1977 geborene Kindesmutter hatte insgesamt sechs Kinder von unterschiedlichen Vätern. Das in diesem Verfahren betroffene Kind J. wurde im Mai 2007 außerhalb einer Ehe geboren. Die Vaterschaft für J. wurde bislang nicht anerkannt.
Die im April 2009 geborene Tochter L. ging aus der im Jahre 2008 geschlossenen Ehe der Kindeseltern hervor.
Nachdem es bereits seit dem Jahre 1998 bei der Kindesmutter immer wieder Probleme in der Finanz- und Wohnsituation, der Hygiene und der Versorgung der Kinder gegeben hatte und der Kindesmutter im Jahre 2005 die elterliche Sorge für drei ihrer Kinder bereits entzogen worden und Vormundschaft angeordnet worden war, hat das FamG aufgrund eines am 9.12.2008 eingegangenen Berichts des Jugendamtes ein Verfahren eingeleitet, das mit dem Entzug der Alleinsorge der Mutter für das Kind J. und dem Entzug der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Kindeseltern für L. auf der Grundlage von § 1666 BGB endete. Für beide Kinder wurde Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt zum Vormund bestimmt. Vom Jugendamt wurden die Kinder in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht.
Gegen diesen Beschluss wandten sich die Kindeseltern mit der Beschwerde und beantragten unter Abänderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die elterliche Sorge für das Kind J. der Kindesmutter zu belassen bzw. zurückzuübertragen und die elterliche Sorge für L. auf die Kindeseltern zurückzuübertragen. Das Rechtsmittel der Eltern blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, das FamG habe zu Recht und auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens der Kindesmutter die Alleinsorge für das Kind J. und beiden Kindeseltern die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind L. auf der Grundlage von § 1666 BGB entzogen, Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt zum Vormund bestimmt. Die Entscheidung des FamG halte den verfassungsrechtlichen Maßstäben stand.
Hinsichtlich der fehlenden Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern teilte das OLG die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, die mit den von dort eingeholten Gutachten in Einklang stehe.
Die Sachverständige habe ausgeführt, dass die Kindesmutter hinsichtlich der eigenen Lebensführung und der Probleme in der Betreuung der Kinder zur Bagatellisierung und Verharmlosung neige und sich diesbezüglich deutliche Einbußen in der Kritikfähigkeit sowie Probleme der Selbstkritik und der Selbsteinschätzung zeigten. Sie weise Züge einer emotional instabilen Persönlichkeit auf. Ihr Verhalten sei von Impulsivität, Unreife und wechselnden Stimmungen geprägt. Sie besitze ein vorrangig egozentrisches Wahrnehmungs- und Handlungsmuster und stelle daher meist die eigenen Belange in den Mittelpunkt, anstatt sich um die Bedürfnisse der Kinder zu kümmern.
Den Kindesvater habe die Sachverständige als im Umgang mit den Kindern warmherzig und wohlwollend dargestellt. Er habe in unmittelbarem Kontakt mit den Kindern gute Ressourcen. Die Versorgung einer Familie mit Kleinkind und Baby würde den Kindesvater allerdings überfordern und ihm nicht in ausreichendem Maße gelingen.
Im Ergebnis habe die Sachverständige die Kindesmutter als weiterhin nicht erziehungsfähig beurteilt. Wenngleich es innerhalb der Betreuung in der Mutter-Kind-Einrichtung zu deutlichen Verbesserungen im Umgang mit J. und in der Bewältigung des Alltags gekommen sei, seien diese Fähigkeiten ohne engmaschige Betreuung nicht stabil. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der beiden Ehegatten scheine auch die mögliche positive Unterstützung des Kindesvaters nicht ausreichend, um das Wohl der Kinder ohne engmaschige, professionelle Betreuung zu sichern. Der Kindesvater verfüge zwar über deutlich bessere Erziehungskompetenzen als die Mutter, müsse jedoch innerhalb des bestehenden Familiensystems auch als nicht ausreichend erziehungsfähig beurteilt werden.
Eine Kompensation der bei der Kindesmutter bestehenden Defizite könne auch nicht im Wege des von der Mutter-Kind-Einrichtung angedachten Rollentausches erreicht werden. Auch der Vater müsse im bestehenden Familiensystem als nicht zur Erziehung der beiden Kinder fähig beurteilt werden. Auch wenn er in seltenen Einzelfällen seiner Frau - vorsichtig - widersprochen habe, habe er doch selbst angemessenen Umgang mit J. sofort eingestellt, wenn die Mutter ihn gerügt habe. Eine Änderung seines Verhaltens habe in der gesamten Zeit der Unterbringung der Mutter mit J. und später L. in der Einrichtung nicht erreicht werden können, obgleich der intensiv in die Maßnahme einbezogen gewesen sei und dort auch übernachtet habe. Abgesehen davon habe er schon erhebliche Probleme, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln. Die Einrichtung habe erfolglos versucht, den Vater anstelle der Mutter in die Hauptverantwortung für die Kinder zu bringen, dies sei jedoch stets an dem dominanten Verhalten der Mutter gescheitert.
Nichts rechtfertige die Annahme, dass sich der Vater gegen die Mutter durchsetzen und so die Gefährdung der Kinder abwen...