Leitsatz

  1. Dem über Geschäftsordnungsbeschluss der Gemeinschaft zum Versammlungsleiter gewählten Rechtsanwalt können im Beschlussanfechtungsverfahren selbst bei fehlerhafter Beschlussfeststellung keine Kosten auferlegt werden
  2. Fehler dieses Versammlungsleiters können auch nicht dem das Protokoll führenden Verwalter kostenrechtlich angelastet werden
 

Normenkette

§§ 24 Abs. 5, 43 Abs. 4, 47 WEG

 

Kommentar

  1. Dem nicht zum Kreis der Verfahrensbeteiligten gehörenden Leiter der Wohnungseigentümerversammlung (hier: über Geschäftsordnungsbeschluss durch die Eigentümer zum Versammlungsleiter bestellter Rechtsanwalt) können im Wohnungseigentumsverfahren keine Kosten auferlegt werden. Dies gilt auch dann, wenn von ihm bei Stimmenauszählung zu Unrecht die sog. Subtraktionsmethode angewandt wurde und überdies Vollmachtsfragen bei bestimmten Beschlussfassungen nicht näher abgeklärt wurden. In diesem Fall war der Rechtsanwalt als Versammlungsleiter auch nicht Erfüllungsgehilfe des Verwalters, sondern eigenverantwortlicher Versammlungsleiter. Für Fehler zur Ermittlung eines Abstimmungsergebnisses und für eine konstitutive Beschlussfeststellung im Sinne der BGH-Entscheidung vom 23.8.2001 (V ZB 10/01, NZM 2001, 961) war deshalb der Versammlungsleiter allein zuständig und verantwortlich.
  2. Vorgenannte Fehler bei der Beschlussfeststellung des von den Eigentümern beauftragten Versammlungsleiters können auch nicht dem das Protokoll führenden Verwalter mit der Folge zugerechnet werden, dass dieser mit Kosten des (erfolgreichen) Beschlussanfechtungsverfahrens nach Hauptsacheerledigung belastet wird.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2005, I-3 Wx 56/05OLG Düsseldorf v. 29.4.2005, I-3 Wx 56/05

Anmerkung

Diesseits erinnerlich hat allerdings vor Jahrzehnten einmal das BayObLG auch einen anwaltlichen Vertreter einer Beteiligtenseite in eine Kostenerstattung verurteilt, da er form- oder fristfehlerhaft einen Beschlussanfechtungsantrag oder auch eine Beschwerde eingereicht hatte. Der Senat des BayObLG belastete damit also auch einmal einen schuldhaft handelnden Anwalt als Verfahrensvertreter mit Kostentragungspflichten, ohne dass auch hier ein Anwalt zu den materiell Verfahrensbeteiligten gehörte. Der Senat des OLG Düsseldorf sieht solche Pflichtverletzungen offensichtlich "anwaltsfreundlicher".

Im Übrigen sei der ergänzende Hinweis gestattet, dass grundsätzlich ein Versammlungsleiter auch für die ordnungsgemäße Protokollierung der unter seiner Leitung gefassten Beschlüsse verantwortlich ist. Im Ergebnis hätte deshalb auch ein amtierender und vielleicht entgegenkommenderweise allein das Protokoll führender Verwalter unter anderer Versammlungsleitung m. E. keinerlei Eigenverantwortung für eine Protokollrichtigkeit. Das Protokoll ist insoweit auch allein vom beauftragten Versammlungsleiter "als richtig" zu unterzeichnen, wie sich dies aus § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG ergibt. Somit konnte im vorliegenden Fall der Verwalter zu Recht auch nicht als Erfüllungsgehilfe des die Versammlung leitenden Rechtsanwalts angesehen werden.

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