Leitsatz

Dem nicht zum Kreis der Verfahrensbeteiligten gehörenden Leiter der Wohnungseigentümerversammlung (hier: Rechtsanwalt) können im Wohnungseigentumsverfahren keine Kosten auferlegt werden. Die fehlerhafte Beschlussfeststellung des von den Wohnungseigentümern beauftragten Versammlungsleiters kann nicht dem das Protokoll führenden Verwalter mit der Folge zugerechnet werden, dass dieser mit den Kosten des Beschlussanfechtungsverfahrens belastet wird.

 

Fakten:

Vorliegend hatte ein Rechtsanwalt die Eigentümerversammlung geleitet und fehlerhaft Beschlussfassungen festgestellt. Der Verwalter fungierte als Protokollführer. Die Beschlüsse wurden erfolgreich angefochten und dem Verwalter die außergerichtlichen Verfahrenskosten auferlegt. Gegen diese Kostenentscheidung hatte dieser sich jedoch erfolgreich gewehrt. Denn für die fehlerhafte Beschlussfeststellung war nicht er verantwortlich, sondern der versammlungsleitende Rechtsanwalt. Für die richtige Ermittlung des Abstimmungsergebnisses und für die konstitutive Beschlussfeststellung im Sinne der aktuellen BGH-Rechtsprechung war allein der Versammlungsleiter zuständig und verantwortlich. Der versammlungsleitende Rechtsanwalt war auch nicht etwa Erfüllungsgehilfe des Verwalters, sondern eigenverantwortlicher Versammlungsleiter. Da der Rechtsanwalt an dem vorliegenden Wohnungseigentumsverfahren nicht materiell beteiligt war, konnte er nicht in die zu treffende Kostenentscheidung gemäß § 47 WEG einbezogen werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2005, I-3 Wx 56/05

Fazit:

Die Entscheidung verdeutlicht die Haftungsrisiken des Versammlungsleiters bei der Beschlussfeststellung und dessen etwaige Schadensersatzpflicht.

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