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Keine kostenlose Familienversicherung wenn besser verdienende Elternteil privat versichert ist

Mark Vetter
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Leitsatz

Ehepaare können ihre Kinder auch künftig nicht beitragsfrei in der Gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern lassen, wenn der Elternteil mit dem höheren Einkommen privat versichert ist. Der Ausschluss solcher Kinder von der Familienversicherung ist verfassungsgemäß.

 

Sachverhalt

Das BVerfG nahm die entsprechende Verfassungsbeschwerde einer Mutter nicht zur Entscheidung an. Die gesetzlich versicherte Frau wollte ihre 4 Kinder über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichern lassen. Ihr Mann ist als selbstständiger Rechtsanwalt privat versichert, weshalb die Krankenkasse der Frau die Mitversicherung der Kinder ablehnte. § 10 Abs. 3 SGB V schließt Kinder miteinander verheirateter Eltern von der Familienversicherung aus, wenn das Gesamteinkommen des Elternteils, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, höher ist als das des Mitglieds und bestimmte Einkommensgrenzen übersteigt. Durch die Regelung werden verheiratete Elternteile bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen gegenüber unverheirateten Elternteilen schlechter gestellt, da bei ihnen ein solcher Ausschluss nicht erfolgt.

Das BVerfG hatte bereits mit Beschluss v. 12.2.2003, 1 BvR 624/01, entschieden, dass die Ausschlussregelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Mit seinem neuen Beschluss hält es an seiner bisherigen Auffassung fest, dass die darin liegende Ungleichbehandlung verheirateter gegenüber unverheirateten Eltern im Hinblick auf die Familienversicherung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Grundrecht auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) verstößt. Zwar werden durch die maßgebliche Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V verheiratete Paare gegenüber unverheirateten Paaren schlechter gestellt. Allerdings werde der Ausschluss der Kinder aus der...

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