Leitsatz
Getrennt lebende Parteien stritten sich um den Trennungsunterhalt. Die Ehefrau hatte für ihren Klageantrag Prozesskostenhilfe beantragt, die ihr vom FamG ohne Auferlegung einer Ratenzahlung bewilligt wurde. Gegen diesen Beschluss legte der Bezirksrevisor Beschwerde ein.
Sachverhalt
Die Parteien lebten getrennt und stritten sich um den von dem Ehemann an die Ehefrau zu zahlenden Trennungsunterhalt. Die Ehefrau hatte für ihren Klageantrag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, die ihr vom erstinstanzlichen Gericht ohne Ratenzahlung gewährt wurde. Gegen den bewilligenden PKH-Beschluss legte der Bezirksrevisor Beschwerde ein mit der Begründung, die Ehefrau habe einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehemann. Der Beschwerde wurde nicht abgeholfen. Das OLG wies die Beschwerde zurück.
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Ehefrau im Hinblick auf ihre Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen war.
Im Hinblick auf die Verpflichtungen der Ehefrau errechnete das OLG ein bei ihr anzusetzendes Prozesskostenhilfeeinkommen von 0. Ihre Bedürftigkeit entfalle auch nicht im Hinblick auf einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehemann. Ein solcher Anspruch komme im Hinblick auf seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht in Betracht. Sein bereinigtes Nettoeinkommen betrage nach Abzug von ihm gezahlter Verbindlichkeiten für das gemeinsame Eigenheim und nach Abzug des Kindesunterhalts nur noch 758,00 EUR und liege somit unter dem notwendigen Selbstbehalt.
Selbst wenn ein Unterhaltsanspruch gegen ihn gegeben wäre, beständen nach Auffassung des OLG bei durchschnittlichen Einkünften des Unterhaltsverpflichteten beim Trennungsunterhalt bereits grundsätzliche Bedenken, einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zu bejahen. Es handelt sich hierbei um eine selbständigen Unterhaltsanspruch, der neben der laufenden Geldrente zu leisten ist und der vom Gesetzgeber als Billigkeitsanspruch ausgestaltet ist. Bei der Leistungsfähigkeit ist dabei nach BGH im Gegensatz zum Kindesunterhalt, bei dem nach § 1603 Abs. 2 S. 1, 2 BGB alle Mittel einzusetzen sind, nicht der notwendige, sondern der angemessene Selbstbehalt zu wahren (BGH v. 4.8.2004 - XII ZA 6/04, BGHReport 2005, 26 = MDR 2005, 94 = FamRZ 2004, 1633). Dabei sei zu beachten, dass durch den Grundsatz der Halbteilung beim Ehegattenunterhalt dem Pflichtigen nach Zahlung des Unterhalts nur noch die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verbleibe und damit bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der eheangemessene Selbstbehalt als die andere Hälfte des Bedarfs nicht mehr gewahrt ist, wenn neben der Geldrente auch noch ein Prozesskostenvorschuss zu zahlen wäre. Es wäre auch unbillig, dass dem Bedürftigen mit dem Unterhalt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verbleibt, der Pflichtige aber zusätzlich zu seinen eigenen Prozesskosten auch die des Ehegatten finanzieren müsste, obwohl ihm durch die Unterhaltsbelastung nur die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verbleibt.
Eine Vorschusspflicht wird aus Billigkeitsgründen beim Trennungsunterhalt nur dann in Betracht kommen, wenn der Unterhaltsverpflichtete über sehr hohe Einkünfte verfügt, einer der Eheleute nichtprägende zusätzliche Einkünfte hat, so dass Mittel über die Halbteilung vorhanden sind, beim Pflichtigen eheprägende einseitige vermögensbildende Aufwendungen als Abzugsposten anerkannt wurden, die nicht der Altersversorgung dienen, da der Unterhalt der Vermögensbildung vorgeht, oder der Pflichtige im Gegensatz zum Bedürftigen über Vermögen verfügt, das er in zumutbarer Weise für die Verfahrenskosten einsetzen kann.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 13.09.2005, 16 WF 1542/05