Entsprechend diesen Grundsätzen hat das AG Hamburg entschieden, dass Lärmentwicklungen auf öffentlichem Grund nahe der Mietwohnung während der allgemeinen zulässigen Arbeitszeiten keine Abwehr- oder Entschädigungsansprüche des Vermieters gegenüber dem Störer begründen und daher auch der Mieter gegenüber dem Vermieter keine Ansprüche auf Mietminderung geltend machen kann.

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