Leitsatz
Das AG hatte dem Ehemann Prozesskostenhilfe für das Sorgerechtsverfahren verweigert mit der Begründung, er sei verpflichtet, seine Lebensversicherung einzusetzen.
Sachverhalt
Zum Zeitpunkt des von dem Ehemann gestellten Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hatte eine von ihm abgeschlossene Lebensversicherung einen Rückkaufswert von 7.600,00 EUR. Diese Versicherung war von ihm, der aus einer Erwerbstätigkeit Nettoeinkünfte von 1.100,00 EUR monatlich bezieht, über Jahre hinweg mit monatlichen Beiträgen von ca. 41,00 EUR angespart worden. Im Erlebensfall wird die Versicherung im Jahre 2029 fällig.
Sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde im Hinblick auf die existierende Lebensversicherung zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt und damit begründet, dass er mit dem Kapital seine unzulängliche Altersrente aufbessern müsse. Er sei dringend darauf angewiesen, weil er eine nur niedrige gesetzliche Rente zu erwarten habe. Durch die vorzeitige Auflösung der Lebensversicherung drohe ihm ein großer wirtschaftlicher Schaden.
Seine Beschwerde hatte Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hat der Beschwerde abgeholfen. Der Ehemann ist aufgrund seiner Erwerbseinkünfte und der von ihm glaubhaft gemachten Belastungen zur Prozessführung aus eigenen Mitteln wirtschaftlich nicht in der Lage. Der Einsatz seines Vermögens in Form der Lebensversicherung kann ihm nicht zugemutet werden (§§ 115 Abs. 2 ZPO, 90 Abs. 3 SGB XII). Bei der Lebensversicherung handelt es sich bei dem Vortrag des Ehemannes um Vermögen, das für seine Altersversorgung bestimmt und notwendig ist. Danach kann von ihm der Einsatz seiner Lebensversicherung nicht verlangt werden, weil hiermit die Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversicherung wesentlich erschwert würde.
Er hat vorgetragen, dass sich aus seinem Erwerbseinkommen keine ausreichende gesetzliche Rente aufbauen lässt. Dies ist nachvollziehbar. Aus dem Ablaufdatum der Versicherung im Jahre 2029 ist ein Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Zweck des Vermögens herleitbar. Der wirtschaftliche Verlust im Falle vorzeitiger Kündigung der Versicherung kommt hinzu, auch wenn er allein keine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 11.05.2005 - 2 WF 51/05, OLGReport Karlsruhe 2005, 504, OLG Hamburg v. 19.10.2000 - 12 WF 168/00, FamRZ 2001, 925).
Hinweis
Eine erfreuliche Entscheidung zugunsten einer im Übrigen bedürftigen Partei, die nach dem Beschluss des OLG Frankfurt ihre Lebensversicherung für die Kosten eines Prozesses nicht einsetzen muss, wenn sie nachvollziehbar für die Altersversorgung bestimmt und notwendig ist.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.07.2005, 5 WF 141/05