Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Notwendigkeit der Auflösung einer Kapital-Lebensversicherung bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Der sonst vermögenslosen Partei ist die Auflösung einer Kapital-Lebensversicherung nicht zumutbar, wenn sie glaubhaft macht, dass dieses Vermögen zum Aufbau einer angemessenen Altersversorgung unverzichtbar ist.
Normenkette
SGB XII § 90 Abs. 3; ZPO § 115
Verfahrensgang
AG Büdingen (Beschluss vom 28.06.2005; Aktenzeichen 51 F 177/05 PKH2) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Ihm wird RA'in XYZ beigeordnet. Raten sind nicht zu entrichten.
Gründe
Das AG hat dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe für das Sorgerechtsverfahren verweigert, weil es ihn für verpflichtet gehalten hat, seine Lebensversicherung einzusetzen. Diese hatte zur Zeit der Entscheidung einen Rückkaufswert von 7.600 EUR und ist von dem Antragsgegner, der ein Nettoeinkommen um 1.100 EUR aus seiner Arbeit bezieht, über die Jahre mit monatlichen Beiträgen von ca. 41 EUR aufgebaut worden. Die Versicherung wird im Erlebensfall im Jahr 2029 fällig.
Der Antragsgegner weist mit seiner Beschwerde darauf hin, dass er mit dem Kapital seine unzulängliche Altersrente aufbessern müsse. Er sei darauf dringend angewiesen, weil er nur eine niedrige gesetzliche Rente zu erwarten habe. Durch die vorzeitige Auflösung der Lebensversicherung drohe ihm ein großer wirtschaftlicher Schaden, weil dann der Rückkaufswert erheblich niedriger sei.
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antragsgegner ist aufgrund seiner Erwerbseinkünfte und der von ihm glaubhaft gemachten Belastungen zur Prozessführung wirtschaftlich nicht in der Lage. Der Einsatz seines Vermögens in Form der Lebensversicherung kann ihm nicht angesonnen werden (§§ 115 Abs. 2 ZPO, 90 Abs. 3 SGB XII). Danach darf eine Leistung der Sozialhilfe dann nicht vom Einsatz eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Bei der Lebensversicherung des Antragsgegners handelt es sich zwar nicht um sogen. "zweckgebundenes" Vermögen, worunter etwa fällige Lebensversicherungen zählen, die an Stelle einer gesetzlichen Rentenversicherung oder gesetzlich vorgesehenen Zusatzversicherungen (etwa Riester-Rente, Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rz. 59, 60) treten, bei denen der Einsatz der Partei für die Prozessführung regelmäßig gem. § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO unzumutbar ist. Behauptet aber eine Partei im Hinblick auf § 90 Abs. 3 SGB XII, das Vermögen (Rückkaufswert einer Kapital-Lebensversicherung, die noch nicht fällig ist) sei für die Altersversorgung bestimmt und notwendig und legt sie dies genügend dar, dann gilt dasselbe (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rz. 59, 60) wie für jeden anderen Vermögenswert, welcher ebenfalls eine hinreichende Altersvorsorge sichern soll.
Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass sich aus seinem Erwerbseinkommen keine genügende gesetzliche Rente aufbauen lässt. Dies leuchtet unmittelbar ein. Aus dem Ablaufdatum der Versicherung im Jahr 2029 ist ein Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Zweck des Vermögens herleitbar. Der wirtschaftliche Verlust im Falle vorzeitiger Kündigung der Versicherung kommt hinzu, auch wenn er allein keine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII begründen würde (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.5.2005 - 2 WF 51/05, OLGReport Karlsruhe 2005, 504 = Juris KORE4434692005; s. auch OLG Hamburg v. 19.10.2000 - 12 WF 168/00, OLGReport Hamburg 2001, 97 = FamRZ 2001, 925):
Der in der Anhörung vom 17.5.2005 gestellte Prozesskostenhilfe-Antrag umfasste sinngemäß auch den Antrag auf Beiordnung.
Fundstellen
FamRZ 2006, 135 |
RVGreport 2005, 440 |
NJOZ 2005, 4365 |
OLGR-West 2006, 269 |