Leitsatz
Die minderjährige Klägerin begehrte die Feststellung, dass sie kein eheliches Kind des Beklagten sei. Auf ihren Antrag hin wurde ihr Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch mit der Begründung abgelehnt, sie sei bereits von dem für sie zuständigen Jugendamt vertreten, das vom AG zum Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenkreis "Vertretung des Minderjährigen im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren" bestellt worden war. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei daher nach § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich.
Gegen die Versagung der Beiordnung eines Anwalts richtete sich die Beschwerde der Klägerin, der vom erstinstanzlichen Gericht nicht abgeholfen wurde. Auch das OLG hielt die Beschwerde für unbegründet.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch das OLG hielt es für nicht erforderlich, dass die Klägerin durch einen Rechtsanwalt im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren vertreten wird. Sie werde bereits durch das Jugendamt vertreten, das in der Lage sei, die Interessen des Kindes sachgerecht und fachkundig wahrzunehmen. Es seien keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zu erwarten, aus denen sich die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts ergeben könnte.
Auch wenn das erstinstanzliche Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens beabsichtige, begründe dies regelmäßig nicht eine besondere tatsächliche Schwierigkeit des Verfahrens. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass im Vaterschaftsanfechtungsverfahren das Amtsermittlungsprinzip des § 12 FGG gelte. Für den Fall, dass wider Erwarten Schwierigkeiten auftreten sollten, bestehe jederzeit die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt nachträglich beizuordnen.
Hinweis
Anders als der 6. Senat des OLG Frankfurt in dem vorgenannten Beschluss hat der 3. Senat in einem Beschluss vom 28.02.2006 zum Aktenzeichen 3 WF 44/06 sich für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ausgesprochen. Dies unter Hinweis darauf, dass bei Kindschaftssachen grundsätzlich von einer existenziellen Bedeutung auszugehen sei. Im Übrigen dürfe - auch in Amtsermittlungsverfahren - eine arme Partei nicht schlechter gestellt werden als eine solche, die in der Lage, die Kosten des Verfahrens aufzubringen. Einem Laien sei in der Regel nicht bekannt, welche Voraussetzungen vorliegen und eingehalten werden müssten, damit eine Vaterschaftsanfechtungsklage mit Erfolg betrieben werden könne.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.04.2006, 6 WF 28/06