Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsanfechtungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Eine Vertretung eines Kindes durch einen Rechtsanwalts im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist nicht erforderlich, wenn das Kind bereits durch das zum Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt vertreten wird und im Verfahren keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu erwarten sind.
Normenkette
ZPO § 121
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Aktenzeichen 59 F 1478/05 KI) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die am ... 2005 geborene Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie kein eheliches Kind des Beklagten sei. Auf ihren Antrag hin hat ihr das AG Darmstadt durch Beschl. v. 13.1.2006 Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes aber mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin bereits vom Jugendamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg vertreten wird, das vom AG Darmstadt durch Beschl. v. 4.11.2005 (AG Darmstadt, Beschl. v. 4.11.2005 - 59 F 1900/05) zum Ergänzungspfleger bestellt wurde mit dem Aufgabenkreis "Vertretung des Minderjährigen im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren vor dem AG Darmstadt". Eine Beiordnung eines Rechtsanwalts sei daher nach § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, der das FamG nicht abgeholfen hat.
Das nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Es ist vorliegend nicht erforderlich, dass die Klägerin durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Die Klägerin wird bereits durch das Jugendamt vertreten, das in der Lage ist, die Interessen des Kindes sachgerecht und fachkundig wahrzunehmen. Im vorliegenden Vaterschaftsanfechtungsverfahren sind keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zu erwarten (OLG Frankfurt, Beschl. v.. 9.12.1999 - 6 WF 274/99). Nach dem Vortrag der Klägerin scheidet der Beklagte bereits aus dem Grunde als Vater aus, weil die Mutter der Klägerin und der Beklagte seit dem 25.4.2003 in verschiedenen Ländern leben und die Klägerin erst im Jahr 2005 geboren ist. Unter Berücksichtigung dieses Vortrages ist nicht damit zu rechnen, dass gegensätzliche Anträge gestellt werden. Selbst wenn das erstinstanzliche Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens beabsichtigt, begründet dies regelmäßig nicht eine besondere tatsächliche Schwierigkeit des Verfahrens (so auch OLG Dresden, Beschl. v. 16.10.1998 - 20 W 960/98, FamRZ 1999, 600, m.w.N.). Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass in Vaterschaftsanfechtungsverfahren das Amtsermittlungsprinzip des § 12 FGG gilt. Für den Fall, das wider Erwarten Schwierigkeiten auftreten, besteht jederzeit die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt nachträglich beizuordnen. Der Vortrag der Klägerin, die Kindesmutter habe über den Rechtsanwalt zunächst darüber aufgeklärt werden müssen, dass ein in Pakistan durchgeführtes religiöses Scheidungsverfahren in Deutschland keine Gültigkeit hat, weshalb ein staatliches Scheidungsverfahren in Pakistan habe eingeleitet werden müssen, ist für die Frage der Schwierigkeit der Vertretung im vorliegenden Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht erheblich. Die Kindesmutter war bereits durch die Ausstellung der Geburtsurkunde darüber informiert, dass das Kind, die Klägerin, als eheliches Kind in Deutschland angesehen wird. Die Vertretung der Klägerin durch das Jugendamt ist gewährleistet. Die zusätzliche Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist nicht erforderlich. Die Notwendigkeit einer Beiordnung ergibt sich auch nicht aus § 121 Abs. 2, 2. Alternative ZPO. Der Beklagte ist nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, so dass die Beiordnung eines Rechtsanwaltes auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" erforderlich ist (OLG Schleswig, Beschl. v. 23.9.2002 - 13 WF 103/02, MDR 2003, 393 = OLGReport Schleswig 2002, 480; OLG Bamberg, Beschl. v. 24.7.1996 - 2 WF 9/96, FamRZ 1997, 377 [378]; OLG Dresden, Beschl. v. 16.10.1998 - 20 W 960/98, FamRZ 1999, 600).
Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, so dass die sofortige Beschwerde keinen Erfolg haben kann.
Fundstellen
Haufe-Index 1531168 |
ZKJ 2006, 471 |
JAmt 2007, 538 |