Normenkette

§ 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG

 

Kommentar

Ein Sondereigentümer kann keine öffentlich-rechtliche Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung (hier: zur Nutzungsänderung von Sondereigentum) erheben, die einem Miteigentümer oder auch dem Mieter einer im Sondereigentum eines anderen Mitgliedes der Gemeinschaft stehenden Einheit erteilt worden ist (vgl. bereits VGH Mannheim, NJW-RR 92, 273; BVerwG, NVwZ 89, 250 und BVerwG vom 28. 2. 1990, NVwZ90, 655).

Miteigentümer sind nicht "außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehende Dritte". Rechtsschutz besteht insoweit nur über das Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG.

 

Link zur Entscheidung

( VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.09.1995, 5 S 2334/95= NJW-E 3/1996, 65)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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