Normenkette

§ 45 WEG, § 22 FGG, § 212a ZPO

 

Kommentar

1. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. 6. 1995 (NJW 1995, 3173) hält der Senat an seiner in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. WE 96, 148) ausgesprochenen Auffassung fest, dass im Wohnungseigentumsverfahren für das Gericht keine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung besteht; eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung gibt es nicht; unmittelbar aus der Verfassung lässt sich eine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung nicht ableiten.

2. Rechtsirrtum und Rechtsunkenntnis sind demnach ein Wiedereinsetzungsgrund nur, wenn sie unverschuldet sind. In der Regel ist mangelnde Vertrautheit mit den Vorschriften über Form und Frist von Rechtsmitteln nicht unverschuldet; denn grundsätzlich ist jeder, der ein Rechtsmittel einlegen will, für die Einhaltung der Förmlichkeiten selbst verantwortlich und, wenn sie ihm nicht geläufig sind, gehalten, sich zu erkundigen (vgl. auch Bassenge/Herbst, FGG/Rechtspflegergesetz, 8. Aufl. § 22 FGG, Rn. 18 m.w.N.).

3. Der durch ein Empfangsbekenntnis gelieferte Beweis für das Datum der Zustellung einer Gerichtsentscheidung ist erst dann widerlegt, wenn jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden kann.

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 33.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 02.12.1999, 2Z BR 161/99)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

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