Leitsatz
Das OLG hatte sich damit auseinanderzusetzen, ob die für die PKH-Bewilligung erforderliche Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung auch nach Rücknahme des Rechtsschutzbegehrens noch gegeben ist.
Sachverhalt
Aus der Ehe der getrennt lebenden Parteien waren drei minderjährige Kinder hervorgegangen. Mit Antragsschriften vom 29.4.2008 hatte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung das - vorläufige - alleinige Sorgerecht und in der Hauptsache die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder begehrt und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt.
Nach mündlicher Verhandlung vom 20.5.2008, in dem ein neuer Termin auf den 7.8.2008 anberaumt worden war, hat der Antragsteller mit einem am 29.5.2008 bei Gericht eingegangenen Schreiben mitgeteilt, er "möchte seine Klage zurückziehen, die am 7.8.2008 sein solle".
Das FamG hat dem Antragsteller mit Beschluss vom 8.7.2008 Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren bewilligt und den Antrag auf Bewilligung von PKH für das einstweilige Anordnungsverfahren mit der Begründung zurückgewiesen, nach Erledigung der Hauptsache durch Rücknahme des Antrages bestehe insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers, die in der Sache ohne Erfolg blieb.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, mit seinem am 29.5.2008 beim FamG eingegangenen Schreiben habe der Antragsteller zu erkennen gegeben, dass er jedenfalls das einstweilige Anordnungsverfahren nicht mehr weiter betreiben wolle. Seine Erklärung sei zweifelsfrei als Rücknahme seines Antrages im einstweiligen Anordnungsverfahren zu verstehen.
Dieses Verfahren habe durch Rücknahme des Antrages seine Erledigung gefunden mit der Folge, dass es an der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehle (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 ZPO Rz. 20a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 114 Rz. 94).
Anders als von dem Antragsteller vertreten sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht der Zeitpunkt der Einreichung, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag. Aufgrund dessen könne er nicht damit gehört werden, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 20.5.2008 ein Rechtsschutzbedürfnis für seine Anträge im einstweiligen Anordnungsverfahren bestanden habe.
Anhaltspunkte dafür, dass das FamG die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch verzögert hätte, was eventuell zu einer anderen Betrachtung der Dinge führen könnte, beständen nicht.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 10.11.2008, 9 WF 97/08