Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine PKH-Bewilligung nach Rücknahme des Rechtsschutzbegehrens

 

Leitsatz (amtlich)

Hat das einstweilige Anordnungsverfahren (hier: die Übertragungen des alleinigen Sorgerecht) durch Rücknahme des Antrags seine Erledigung gefunden, fehlt es an der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist nicht der Zeitpunkt der Einreichung, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 620

 

Verfahrensgang

AG Homburg (Beschluss vom 08.07.2008; Aktenzeichen 13 F 121/08 SO (EA I))

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - FamG - Homburg vom 8.7.2008 - 17 F 121/08 SO (EA I) - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder M. 1 N., geboren am. Februar 2002, D. N., geboren am. Februar 2003, und M. 2 N., geboren am. Juni 2006, hervorgegangen.

Mit Antragsschriften vom 29.4.2008 hat der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung das - vorläufige - alleinige Sorgerecht und in der Hauptsache die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder, jeweils verbunden mit einem Prozesskostenhilfeantrag, begehrt.

Nach mündlicher Verhandlung vom 20.5.2008, in dem ein neuer Termin auf den 7.8.2008 anberaumt worden war, hat der Antragsteller mit am 29.5.2008 eingegangenem Schreiben vom 27.5.2008 mitgeteilt, er "möchte [seine] Klage zurück ziehen die am 7.8.2008 sein soll".

Das AG - FamG - Homburg hat mit Beschluss vom 8.7.2008 dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren bewilligt. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren hat es mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach Erledigung der Hauptsache durch Rücknahme des Antrages insgesamt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das FamG nicht abgeholfen hat. Er macht geltend, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Antrag noch nicht zurückgenommen und die Hauptsache somit nicht erledigt gewesen sei, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung also ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe.

II. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, als welche das Rechtsmittel des Antragstellers zu behandeln ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Antragsteller hat mit am 29.5.2008 eingegangenem Schreiben vom 27.5.2008 mitgeteilt, dass er seine "Klage" zurückziehe. Damit hat der Antragsteller zu erkennen gegeben, jedenfalls das einstweilige Anordnungsverfahren nicht mehr weiter betreiben zu wollen. Seine Erklärung ist zweifelsfrei als Rücknahme seines Antrages im einstweiligen Anordnungsverfahren zu verstehen.

Von daher hat das einstweilige Anordnungsverfahren durch Rücknahme des Antrages seine Erledigung gefunden mit der Folge, dass es an der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 ZPO Rz. 20a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 114 Rz. 94).

Die für das einstweilige Anordnungsverfahren nachgesuchte Prozesskostenhilfe ist entgegen der Rechtsansicht der Antragstellers auch nicht deshalb zu gewähren, weil nach seiner Auffassung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 20.5.2008 ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag im einstweiligen Anordnungsverfahren bestanden und von daher sein Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen OLG ist nämlich maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 114 ZPO) nicht der Zeitpunkt der Einreichung, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (vgl. etwa: Senatsbeschlüsse vom 11.1.2008 - 9 WF 3/08, vom 19.3.2007 - 9 WF 22/07 -und vom 9.5.2008 - 9 WF 4/08; Beschluss des 6. Zivilsenats des Saarländischen OLG vom 13.6.2002 - 6 WF 64/02; ebenso: 5. Senat des Saarländischen OLG, Beschl. v. 7.12.2007 - 5 W 292/07-102, jeweils m.w.N.; Zöller/Philippi, a.a.O., § 119 Rz. 44; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 119 Rz. 4).

Anhaltspunkte dafür, dass das FamG die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch verzögert hätte, was nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht gegebenenfalls eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnte (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, a.a.O., § 119 Rz. 46 m.w.N.), bestehen nicht.

Die sofortige Beschwerde war daher mit dem auf § 127 Abs. 4 ZPO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2089312

FamRZ 2009, 894

OLGR-West 2009, 112

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