Normenkette

§ 43 WEG, § 8 FGG, § 20a FGG, § 160 ZPO, § 162 ZPO

 

Kommentar

1. Im Wohnungseigentumsverfahren ist es zwar zweckmäßig, nicht aber zwingend geboten, Erklärungen und Anträge eines Beteiligten in der mündlichen Gerichtsverhandlung in einem Protokoll schriftlich niederzulegen und sie vorlesen und genehmigen zu lassen.

2. Ist die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, können keine neuen Sachanträge mehr gestellt werden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 18.04.1996, 2Z BR 126/95)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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