Leitsatz
Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hatte der Kläger ergänzend beantragt, ihm Prozesskostenhilfe auch für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels zu gewähren.
Diesen Antrag hat das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen und sich hierbei auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors bezogen, der ausgeführt hatte, die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels sei erst dann möglich, wenn feststehe, ob überhaupt eine anfechtbare Entscheidung ergehe. Zudem müsse das erstinstanzliche Gericht, um schon zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe für eine Rechtsmittelprüfung bewilligen zu können, im Rahmen der erforderlichen Prüfung der Erfolgsaussicht unterstellen, dass ein Rechtsmittel gegen seine künftige eigene Entscheidung Aussicht auf Erfolg haben werde.
Gegen die Zurückweisung des Antrages richtete sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG hatte das AG zutreffend die ergänzende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines etwaigen Rechtsmittels versagt.
Gemäß § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO erfolge die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für den jeweiligen ersten Rechtszug. Der Begriff des Rechtszuges sei kostenrechtlich zu verstehen. Der Rechtszug beginne mit der Einreichung einer Klage, einer Rechtsmittelschrift oder eines gebührenpflichtigen Antrages und ende mit einer die Instanz abschließenden Entscheidung oder einer sonstigen verfahrensbeendenden Prozesshandlung, wie Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels, Erledigungserklärung oder Vergleich.
Die sachliche Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und die entsprechende Beratung gehörten daher nicht mehr zum Rechtszug i.S.d. § 119 Abs. 1 ZPO. Diese Prüfung unterfalle daher auch nicht mehr der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges, sondern könne nur auf die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren angerechnet werden.
Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels könne auch nicht mit den anderen Angelegenheiten gem. § 48 Abs. 4 RVG, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, gleichgesetzt werden, sie gehöre vielmehr zur außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts, für welche die bedürftige Partei Beratungshilfe gem. § 1 BerHG in Anspruch nehmen könne.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2005, II-5 WF 201/05