Normenkette

§ 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG

 

Kommentar

Eine Gemeinschaft hatte einen Verwalter durch bestandskräftigen Beschluss ermächtigt, eine Klage in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinschaft gegen eine Anstalt des öffentlichen Rechts zu erheben (im Anschluss an die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt).

Das Verwaltungsgericht Stuttgart kam zu der m.E. überraschenden und nicht vertretbaren Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft des Verwalters im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Nach Meinung des Gerichts verstoße der Ermächtigungsbeschluss bereits gegen § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG, der keine gewillkürte Prozessstandschaft zulasse. Im Übrigen fehle das eigene schutzwürdige rechtliche Interesse des Prozessstandschafters, das fremde Recht geltend zu machen (BVerwG vom 3. 12. 1959, MDR 60, 338 und vom 11. 2. 1981, BVerwG 61, 334; BGH Z 30, 162); darüber hinaus scheitere die Annahme einer gewillkürten Prozessstandschaft im Verwaltungsgerichtsprozess auch daran, dass die Befugnis, das Anfechtungsrecht in eigenem Namen geltend zu machen, nicht von dem Recht selbst getrennt und auch nicht einem anderen als dem Rechtsinhaber übertragen werden könnte. Eine Prozessstandschaft sei deshalb im Verwaltungsprozess nur bei einer ausdrücklichen, hier nicht gegebenen gesetzlichen Regelung zulässig. Da der Auftrag des Klägers u. a. auf die gerichtliche Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet sei, stehe ihm als eigenes Recht allenfalls eben diese Vertretungsbefugnis, nicht aber die Ausübung des von ihm zu vertretenden Rechtes selbst zu. Der Kläger habe aber auch keine Tatsachen dargelegt, die eine Verletzung seiner Vertretungsbefugnis als möglich erscheinen ließen.

 

Link zur Entscheidung

( VG Stuttgart, Urteil vom 24.02.1987, 14 K 94/84, rechtskräftig)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

Diese Entscheidung steht in krassem Widerspruch zur zivilrechtlich ohne Einschränkungen anerkannten gewillkürten Prozessstandschaft eines Verwalters. Man denke z. B. an die häufige Prozessstandschaft in Baumängelgewährleistungs-Klageverfahren, in denen ein Verwalter als Prozessstandschafter ebenfalls nicht eigene, sondern fremde Ansprüche geltend machen kann. In § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG ist i.Ü. die Frage der gewillkürten Prozessstandschaft weder positiv noch negativ geregelt. Wenn auch das WEG von grundsätzlicher Vertretung des Verwalters ausgeht, sollten Prozessstandschafts-Ermächtigungen nicht an engen Grenzen der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer solchen Prozessstandschaft scheitern, zumal eigene Verwaltungsinteressen immer in solchen Verfahrensführungsangelegenheiten tangiert sind, die das Gemeinschaftseigentum und die gemeinschaftliche Verwaltung betreffen.

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