Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwaltungsrechtssache. Einschätzungsbescheids
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter der Eigentümergemeinschaft … in… Das Gebäude … in … ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz in Wohnungseigentum aufgeteilt. Es besteht aus einem Hochhaus und einem drei- bis viergeschossigen Geschäftshaus. Neben Ladengeschäften, Büroräumen und Wohnungen befinden sich im ersten Obergeschoß sechs Kinos.
Mit Einschätzungsbescheid vom 18.10.1982, gerichtet an die Wohnungseigentümergemeinschaft, änderte die Beklagte für die im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Gebäude- und Gebäudezubehörteile den bisherigen Gefahrenssatz von 1,00 ab und teilte das Gebäude … … zum 1.1.1982 in die Gefahrenklasse 3/4 IV mit dem dazugehörenden Gefahrenssatz 1,875 ein.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 26.10.1982 Widerspruch ein und brachte mit Schreiben vom 25.7.1983 zur Begründung vor, die Einteilung in die entsprechende Gefahrenklasse beruhe auf der Klassentafel der Beklagten vom 23.1.1954. Seit 1954 hätten sich die Verhältnisse aber grundlegend geändert. Kinos verwendeten heute kein hochbrennbares Filmmaterial mehr. Die Zuordnung zur Klasse 3/4 IV sei nicht mehr gerechtfertigt. Auch die vom Süddeutschen Rundfunk betriebene Anlage rechtfertige nicht die Zuordnung der Gefahrenklasse 3/4 IV. Der Süddeutsche Rundfunk betreibe im Gebäude … keine Sendeanlage, sondern lediglich ein Regionalstudio. Beanstandet werde auch die Einstufung von Tiefgaragen ab 25 Plätzen in die Gefahrenklasse IV.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.1983 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, zu einer Überprüfung der Einschätzung der Tiefgarage bestehe kein Anlaß, da die Umstände sich nicht geändert hätten. Nach ihrer Klassentafel aus dem Jahre 1954 würden Gebäude mit gefahrerhöhenden Einrichtungen vorrangig nach der Einrichtung und der Benützungsweise eingeteilt. Auf die Schadenhäufigkeit werde im Einzelfall nicht abgestellt. Sie könne nur ein Indiz zur allgemeinen Überprüfung der Klasseneinteilung sein. Maßgebend für die Gefahrenklasseneinteilung des Gebäudes … sei die Nutzung der im Gebäude befindlichen sechs Lichtspielhäuser. Dabei sei es für die Klasseneinteilung unerheblich, in welcher Anzahl diese vorhanden seien. Die Lichtspielhäuser würden auch nicht als besonders feuergefährliche Anlagen betrachtet, da zum Zeitpunkt der Einführung der Klassentafel der Sicherheitsfilm bereits eingeführt gewesen sei. Es sei berücksichtigt worden, daß die Gefahr von der betriebsüblichen Gefahr, die in der Klassenfestsetzung allgemein berücksichtigt worden sei, nicht wesentlich abweiche. Bei der Festlegung auf die 3/4 IV Gefahrenklasse mit dem Gefahrenssatz 1,87 seien die im Jahre 1954 bereits bestehenden technischen Neuerungen berücksichtigt worden. Weitere grundlegende Verbesserungen, die zu einer Änderung der Gefahrenklasseneinteilung führen könnten, seien seither nicht eingetreten. Bei dieser Klasseneinteilung seien sämtliche begünstigende Umstände einschließlich der niedrigen Schadenshäufigkeit berücksichtigt worden.
Die Eigentümergemeinschaft …,… hat auf ihrer Eigentümerversammlung am 20.5.1983 den Kläger ermächtigt, eine Klage gegen die Beklagte zu erheben, und zwar im eigenen Namen für Rechnung der Eigentümergemeinschaft.
Am 9.1.1984 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei als Verwalter der Eigentümergemeinschaft … in … aktiv-legitimiert. Die Bescheide der Beklagten seien an ihn gerichtet und an ihn zugestellt worden. Er sei im übrigen von der Eigentümerversammlung zur Klageerhebung bevollmächtigt worden. Die im konkreten Fall herangezogene Gefahrenklasse entspreche nicht dem Grad der tatsächlichen Gefährdung. Der Verzicht auf das Kriterium der Schadenshäufigkeit im Widerspruchsbescheid verstoßegegen Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Die Belastung des Betroffenen müsse erforderlich sein, um das von ihm hervorgerufene Risiko auszugleichen. Dies sei hier nicht der Fall. Bilde die Schadenshäufigkeit nicht das entscheidende Kriterium für die Klassentafel, dann handle es sich um eine willkürliche Klassenbildung. Auf abstrakte Gefahren dürfe nur zurückgegriffen werden, wenn es sich um eine neue und in ihren Auswirkungen unbekannte Gefahrenquelle handle. Dies sei bei Kinos aber nicht der Fall. Es sei für ihn auch unzumutbar, in eine solidarische Gefahrengemeinschaft mit den Kinos eingestuft zu werden. Es reiche völlig aus, wenn die Kinos gesondert veranlagt würden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.10.1982 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.12.1983 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt sie im wesentlichen den Inhalt ihres Widerspruchsbescheids.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die der Kam...