Normenkette

§ 45 WEG, § 22 FGG, § 29 FGG

 

Kommentar

1. Im WE-Verfahren besteht für das Gericht keine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung.

2. Hat das AG eine Rechtsmittelbelehrung vorgenommen, die für die sofortige Beschwerde zutreffend keinen Hinweis auf das Erfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwalts enthielt, kann sich der Rechtsmittelführer nicht auf unverschuldete Rechtsunkenntnis berufen, wenn er von einer Erkundigung über Form und Frist einer sofortigen weiteren Beschwerde (Rechtsbeschwerde) abgesehen und aufgrund der amtsgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung angenommen hat, er könne auch die weitere Beschwerde zum OLG durch einen von ihm selbst unterzeichneten Schriftsatz einlegen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Celle, Beschluss vom 10.09.1998, 4 W 192/98= NJW-RR 12/1999, 811)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

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