Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung im WE-Verfahren
Verfahrensgang
LG Stade (Aktenzeichen 9 T 41/97) |
AG Tostedt (Aktenzeichen 4 II 6/96) |
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 30. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
2. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschluß des Landgerichts Stade wird als unzulässig verworfen.
3. Der Antragsteller hat die im Verfahren über die weitere sofortige Beschwerde und das Wiedereinsetzungsgesuch entstandenen Gerichtskosten zu tragen.
4. Wert des Beschwerdeverfahrens: 2.000,00 DM.
Gründe
Gegen den ihm am 16. Juli 1998 zugestellten Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade hat der Antragsteller durch einen von ihm selbst unterzeichneten Schriftsatz vom 27. Juli 1998 Beschwerde eingelegt; dieser Schriftsatz ist entsprechend der vom Antragsteller durch Numerierung vorgegebenen Reihenfolge zunächst der Präsidentin des Landgerichts Stade persönlich zur Kenntnis vorgelegt worden und bei ihr am 28. Juli 1998 eingegangen; er ist sodann an die 9. Zivilklammer des Landgerichts weitergeleitet worden und dort entsprechend dem Datum der Verfügung des Vorsitzenden (Anforderung der Akten) spätestens am letzten Tage des Fristablaufes am 30. Juli 1998 eingegangen und sodann mit Verfügung vom 13. August 1998 nach Akteneingang an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 24. August 1998 ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, daß die Beschwerdeschrift entgegen §§ 45 WEG, 29 Abs. 1 Satz 2 FGG nicht durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist. Mit am 7. September 1998 – und somit binnen der durch Verfügung vom 24. August 1998 gesetzten Frist – eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom 4. September 1998 beantragt der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legt zugleich weitere sofortige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß des Landgerichts ein. Zur Wiedereinsetzung macht er geltend, ihm gereiche die Fristversäumnis nicht zum Verschulden. In erster Instanz habe das Amtsgericht seinem Beschluß eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, der er habe entnehmen können, daß er selbst – ohne Zuziehung eines Anwalts – sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluß habe einlegen können. Das Landgericht habe dem angefochtenen Beschluß keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Er als Laie habe deshalb ohne Verschulden annehmen dürfen, auch eine weitere sofortige Beschwerde durch von ihm selbst unterzeichneten Schriftsatz einlegen zu können. Erstmals durch Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Senats sei er auf diesen Formfehler aufmerksam gemacht worden. In gleicher Weise habe auch schon das Landgericht am 30. Juli 1998 auf diesen Formfehler hinweisen können; ggf. würde dann der Beschwerdeführer noch am selben Tage – und somit innerhalb der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde – einen Rechtsanwalt mit der Unterzeichnung einer Beschwerdeschrift beauftragt haben können.
In der Sache selbst verfolgt er sein vorinstanzliches Vorbringen weiter und macht geltend, durch den angefochtenen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Entfernung des Küchenlüfters in seinen Rechten verletzt zu sein. Er hat in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 4. September 1998 sämtliche Wohnungseigentümer als weitere Beteiligte aufgeführt. Der Senat hat von einer Beteiligung der vom Antragsteller bezeichneten Beteiligten zu 2 bis 26 im Kosteninteresse des Antragstellers abgesehen, weil die sofortige weitere Beschwerde unzulässig und sein Wiedereinsetzungsantrag unbegründet ist.
1. Die binnen der zweiwöchigen Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 2 FGG eingegangene sofortige Beschwerde vom 27. Juli 1998 war unzulässig, weil sie entgegen § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet war. Die am 7. September 1998 eingegangene sofortige weitere Beschwerde ist nun zwar formgerecht durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet, jedoch nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden.
Sie war deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil aus den Gründen zu 2. dem Antragsteller Wiedereinsetzung versagt werden muß.
2. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zwar fristgerecht eingegangen und glaubhaft gemacht worden. Der vom Antragsteller geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund rechtfertigt die Wiedereinsetzung aber nicht, weil auch nach Maßgabe des eigenen Vortrages des Antragstellers die Fristversäumnis nicht unverschuldet i. S. des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG i. V. m. § 29 Abs. 4 FGG ist. Im Kern macht der Antragsteller geltend, seine Unkenntnis über die Form der weiteren sofortigen Beschwerde sei unverschuldet. Das ist schon im Ausgangspunkt unzutreffend. Nach allgemeinem Zivilprozeßrecht kommt b...