Leitsatz
Die Ehefrau begehrte im Rahmen des Ehescheidungsverbundes Prozesskostenhilfe für ihren Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 464,00 EUR. Die im Jahre 1999 geschlossene Ehe der Parteien war kinderlos geblieben. Seit Februar 2006 lebten die Parteien getrennt. Der Scheidungsantrag wurde im Juni 2007 zugestellt. Die Ehefrau war gelernte Friseurin und arbeitete während des ehelichen Zusammenlebens der Parteien als geringfügig Beschäftigte. Der Antragsteller war gelernter Bürokaufmann und mittlerweile arbeitslos.
Das FamG hat den Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Folgesache nachehelicher Unterhalt abgelehnt. Zwar ergebe sich rein rechnerisch ein Unterhaltsanspruch, der jedoch gemäß § 1578b Abs. 2 BGB ausgeschlossen sei. Die Antragsgegnerin habe keinerlei ehebedingte Nachteile erlitten und könne in ihrem erlernten Beruf tätig sein. Eine weitere Belastung des Antragstellers sei grob unbillig.
Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, die Antragsgegnerin habe gegen den Antragsteller einen Aufstockungsunterhaltsanspruch in der beantragten Höhe. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei vorliegend statt eines Ausschlusses des Anspruchs gemäß § 1578b Abs. 2 BGB eine Befristung von einem Jahr angezeigt. § 1578b Abs. 2 BGB lasse eine sofortige Begrenzung des Unterhaltsanspruchs ab Rechtskraft der Scheidung in der Regel nicht zu.
Nach dieser gesetzlichen Regelung sei der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Schon der Wortlaut der Norm stehe einer sofortigen Begrenzung des Anspruchs entgegen. Eine zeitliche Begrenzung setze denknotwendig einen begrenzten Zeitraum voraus, in dem der Unterhalt geschuldet wäre. Auch Sinn und Zweck der durch das Unterhaltsänderungsgesetz eingeführten Norm sprächen gegen eine sofortige Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs. Zwar beabsichtige der Gesetzgeber mit der Unterhaltsrechtsreform den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt leichter begrenzen zu können. Dem könne jedoch nicht entnommen werden, dass in Fällen der vorliegenden Art, in denen ehebedingte Nachteile nicht ohne weiteres zu erkennen seien, ein Aufstockungsunterhaltsanspruch von vornherein über § 1578b Abs. 2 BGB ausgeschlossen werden solle.
§ 1578b BGB konzipiere einen Ausnahmetatbestand von einer unbefristeten Unterhaltspflicht (BGH, FamRZ 2008, 1508, 1510).
Nach der Rechtsprechung des BGH sei dem Unterhaltsberechtigten jedenfalls eine Übergangszeit einzuräumen. Dies finde seinen Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung Zeit benötige, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen (BGH a.a.O.).
Link zur Entscheidung
OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2008, 5 WF 62/08