Normenkette

§ 15 Abs. 2 WEG, § 3 Abs. 6 DVBayBO

 

Kommentar

1. Eine Gemeinschaft hatte mehrheitlich beschlossen, auf einer etwa 5 m breiten und 20 m langen Hoffläche zwei Kfz-Stellplätze zu errichten und zu vermieten.

Ein ordnungsgemäßer Gebrauch (im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG) einer zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Hoffläche liegt auch dann nicht vor, wenn die Nutzung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen in einer von der Baugenehmigungsbehörde festgelegten Feuerwehranfahrtszone (3 m Breite) verstößt gegen § 3 Abs. 6 Satz 1 DVBayBO und ist deshalb kein solcher ordnungsgemäßer Gebrauch einer Hoffläche. Auf mögliche weitere Belästigungen durch Lärm und Abgase zu Lasten anderer Miteigentümer kommt es dann nicht mehr an.

2. Führt ein beauftragter Richter eine formlose Ortsbesichtigung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch, muss allein das Ergebnis den Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben werden, damit sie Gelegenheit erhalten, zu den Feststellungen des Richters Stellung zu nehmen. Wird dem entsprochen, liegt kein Verfahrensfehler der Tatsacheninstanz (hier: des LG) vor.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 26.02.1988, BReg 2 Z 113/87)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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