Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 20.08.1987; Aktenzeichen 1 T 3584/87)

AG München (Aktenzeichen UR II 164/86)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. August 1987 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer eines Altbau-Anwesens, das aus einem Vorderhaus und einem kleinen als Atelier bezeichneten Rückgebäude besteht. Das Rückgebäude ist ein gesondertes Wohnungseigentum und gehört der Antragstellerin. Es bildet den rückwärtigen Abschluß der Hoffläche, die zwischen Vordergebäude und Grundstücksgrenze etwa 5 m breit und zwischen Straße und Rückgebäude knapp 20 m lang ist. Zur Straße ist die Fläche durch ein Metallgittertor abgeschlossen. Nach der Teilungserklärung vom 28.12.1978 ist die Hoffläche Gemeinschaftseigentum.

In der Versammlung vom 13.2.1986 beschlossen die Eigentümer, im Hof zwei Kraftfahrzeug-Abstellplätze zu errichten, für die Benutzung dieser Abstellplätze eine monatliche Nutzungsentschädigung von je 30 DM zu erheben und die beiden Stellplätze an die Antragsgegner zu 1 und 2 zu vermieten.

Die Antragstellerin hat diese Beschlüsse am 13.3.1986 angefochten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 15.1.1987 hinsichtlich der Vermietung an die Antragsgegnerin zu 2 die Hauptsache für erledigt erklärt, weil ein erneuter Eigentümerbeschluß vom 3.6.1986 mit gleichem Inhalt nicht angefochten worden war, und im übrigen den Antrag zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 20.8.1987 den Beschluß des Amtsgerichts mit Ausnahme der Entscheidung über die Hauptsacheerledigung aufgehoben und die Eigentümerbeschlüsse vom 13.2.1986 über die Errichtung zweier Abstellplätze, über die Erhebung eines Nutzungsentgelts dafür und über die Vermietung eines Stellplatzes an den Antragsgegner zu 1 für ungültig erklärt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die angefochtenen Beschlüsse seien ungültig, weil sie nur einstimmig hätten gefaßt werden können. Denn die Errichtung von zwei Kraftfahrzeug-Abstellplätzen auf einer Gemeinschaftsfläche, die keine Zweckbestimmung enthalte, stelle weder eine Regelung des ordnungsmäßigen Gebrauchs noch eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar. Darunter fielen nämlich keine Maßnahmen, die das Recht eines Wohnungseigentümers auf Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigten. Die Zuweisung eines Teils des Gemeinschaftseigentums zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Miteigentümer berühre stets das Recht der übrigen Miteigentümer auf Mitgebrauch des fraglichen Teils des Gemeinschaftseigentums. Hinzu komme, daß die Antragstellerin bei der Benutzung der zwei Stellplätze durch Lärm und Auspuffgase unzumutbar belästigt werde.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Ergebnis einer formlosen Ortsbesichtigung durch einen beauftragten Richter muß den Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben werden, damit sie Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen (Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 12 RdNr. 114). Dies ist im vorliegenden Fall entgegen den Behauptungen in der Begründung der Rechtsbeschwerde auch geschehen, wie die Beschwerdeführer nunmehr in ihrem Schriftsatz vom 10.2.1988 klarstellen. Damit ist ein Verfahrensfehler des Landgerichts nicht erkennbar.

b) Der Beschluß über die Errichtung zweier Kraftfahrzeug-Abstellplätze auf der Hoffläche zwischen Vorderhaus und Grundstücksgrenze ist zu Recht für ungültig erklärt worden, weil ein derartiger Gebrauch dieser Hoffläche kein ordnungsmäßiger Gebrauch wäre.

(1) Nach § 15 Abs. 2 WEG können die Wohnungseigentümer – sofern nicht eine Vereinbarung entgegensteht – mit Stimmenmehrheit nur einen „der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch” beschließen. Dabei werden die Grenzen ordnungsmäßigen Gebrauchs einerseits durch die natürliche oder bauliche Beschaffenheit des in Rede stehenden Teils des Gemeinschaftseigentums, andererseits aber auch durch öffentlichrechtliche Vorschriften bestimmt.

Die Einrichtung von zwei Kraftfahrzeug-Abstellplätzen entlang der Grundstücksgrenze verbietet sich im vorliegenden Fall deshalb, weil diese Fläche durch Festlegung der Lokalbaukommission der Landeshauptstadt München als Feuerwehrzufahrt bestimmt ist. Dies ergibt sich aus dem von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1.7.1987 in Ablichtung vorgelegten Baugenehmigungsbescheid vom 19.6.1978, dessen Richtigkeit und Bestandskr...

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