Leitsatz

In einem Sorgerechtsverfahren fand eine mündliche Verhandlung nicht statt. Es wurde lediglich einer der beiden Söhne der Parteien persönlich angehört.

Nach Abschluss des Verfahrens begehrten die Bevollmächtigten des Vaters die Festsetzung einer Terminsgebühr. Dem Festsetzungsantrag hinsichtlich dieser Gebühr kam der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht nach. Die hiergegen eingelegte Erinnerung blieb erfolglos. Der Richter des AG folgte der Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten und wies die Erinnerung zurück.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es sich nach allgemeiner Auffassung bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht um Verfahren handele, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei (vgl. Gerold/Müller/Rabe, 17. Aufl., Rz. 29 zu Nr. 3104 RVG-VV).

Die Bevollmächtigten des Vaters beriefen sich demgegenüber zu Unrecht auf die Entscheidung des BGH vom 24.7.2003 (NJW 2003, 3133). Dort habe der BGH für das Wohnungseigentumsverfahren die Sondervorschrift in § 44 WEG kostenrechtlich dahingehend ausgelegt, dass damit im Grundsatz eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Der BGH habe in dieser Entscheidung für sonstige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausdrücklich den Grundsatz anerkannt, dass dort eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei und ohne deren Durchführung deshalb keine Verhandlungsgebühr (jetzt Terminsgebühr) entstehe.

Die Bestimmung in § 50a Abs. 1 S. 2 FGG, wonach in Sorgerechtsverfahren die Eltern eines Kindes vom Gericht in der Regel persönlich, also mündlich anzuhören seien, sei nicht mit der Anordnung einer mündlichen Verhandlung gleichzustellen. Die Anhörung diene nicht vorrangig der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch das Gericht.

Für eine erweiternde Anwendung der Vorschrift des § 44 WEG bestehe keine Veranlassung.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.07.2006, 8 WF 96/06

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