Leitsatz
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs waren zugunsten der Ehefrau bei der BfA monatliche Rentenanwartschaften begründet und weitere Rentenanwartschaften übertragen worden. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Ehemann als Arzt in der Ehezeit einen Anspruch bei der Beamtenversorgung in Höhe von monatlich 566,76 EUR, einen weiteren volldynamischen Anspruch bei der Bayerischen Ärzteversorgung in Höhe von monatlich 48,74 EUR sowie Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 2,11 EUR erwarb. Seine gesamte Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung betrug 31,13 EUR. Demgegenüber hatte die Ehefrau bei der BfA Versorgungsanwartschaften während der Ehezeit in Höhe von monatlich 169,23 EUR erworben.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich legte der Ehemann Beschwerde ein mit der Begründung, die während der Ehezeit von ihm erworbenen Anwartschaften bei der BfA in Höhe von 2,11 EUR seien für ihn wertlos, weil er hieraus als Beamter niemals eine Rente erhalten werde. Die gesetzliche Regelung sei unvollkommen. Das erstinstanzliche Gericht hätte den Rechtsgedanken der Unwirtschaftlichkeit in seiner Entscheidung berücksichtigen müssen, um dem Gleichbehandlungsgrundsatz gerecht zu werden.
Seine Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, der geschiedene Ehemann als Beschwerdeführer habe die erstinstanzliche Entscheidung hinzunehmen, auch wenn hierbei unberücksichtigt geblieben sei, dass er seitens der BfA als Beamter eine Rente voraussichtlich nicht erhalten werde und er einen Verlust an der Altersversorgung erleide, die ihm tatsächlich zugute komme. Die Rangfolge des § 1587b BGB sei zwingend, hieran habe sich das erstinstanzliche Gericht auch gehalten.
Ein Abweichen von der in § 1587b normierten Reihenfolge sei nur dann möglich, wenn sich die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken würde oder der Versorgungsausgleich in der vorgegebenen Form nach den Umständen des Falles unwirtschaftlich wäre.
Eine Auswirkung zugunsten der geschiedenen Ehefrau sei deutlich, es komme daher nur die zweite Alternative der Unwirtschaftlichkeit in Betracht, bei deren Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen sei. Gründe der Wirtschaftlichkeit würden dafür sprechen, in den Ausgleich vorrangig die dem geschiedenen Ehemann mit hoher Wahrscheinlichkeit nutzlosen Versorgungsanwartschaften bei der BfA einzubeziehen. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall kraft Gesetzes ausgeschlossen, da § 1587b Abs. 4 BGB ausdrücklich darauf verweist, dass § 1587o Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend gilt. Diese Paragraphen-Kette hat zur Folge, dass auch bei vorliegender Unwirtschaftlichkeit aufseiten des Ausgleichspflichtigen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht über den durch § 1587b Abs. 1 BGB festgelegten Umfang hinaus übertragen werden können (vgl. BGH in FamRZ 1981, 1051; FamRZ 1986, 251, FamRZ 1990, 386).
Link zur Entscheidung
OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.08.2005, 10 UF 392/05