Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Anwartschaften aus Beamtenversorgung neben solchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Leitsatz (amtlich)
Bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches ist es unzulässig, bei einem ausgleichspflichtigen Beamten, der neben seiner Anwartschaft auf Beamtenversorgung auch solche aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, aus Gründen der Zweckmäßigkeit den Ausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinaus zu vollziehen.
Normenkette
BGB § 1587b Abs. 4
Verfahrensgang
AG Regensburg (Urteil vom 09.03.2005; Aktenzeichen 205 F 11/04) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Endurteil des AG - FamG - Regensburg vom 9.3.2005 - Ziff. 2 des Urteilstenors - wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
V. Der Streitwertbeschluss des AG - FamG - Regensburg vom 9.3.2005 wird dahin gehend berichtigt, dass der Streitwert des Versorgungsausgleichs anstelle von 2.690 EUR richtig 2.000 EUR beträgt.
Gründe
I. Mit Endurteil vom 9.3.2005 hat das AG - FamG - Regensburg die Ehe der Parteien geschieden und in Ziff. 2 des Urteilstenors den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Beamtenversorgung auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte monatliche Rentenanwartschaften von 199,82 EUR begründet (Urteilstenor Ziff. 2, 1. Abs.) und zusätzlich in gleicher Weise weitere Rentenanwartschaften von monatlich 24,37 EUR (Urteilstenor Ziff. 2, 2. Abs.).
Dieser Entscheidung liegt zugrunde, dass der Antragsteller als Arzt in der Ehezeit einen Anspruch bei der Beamtenversorgung i.H.v. monatlich 566,76 EUR, einen weiteren volldynamischen Anspruch bei der Bayerischen Ärzteversorgung i.H.v. monatlich 48,74 EUR sowie Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte i.H.v. monatlich 2,11 EUR erwarb. Die gesamte Anwartschaft in der Rentenversicherung, die u.a. auf 15 Monaten Beitragszeiten beruht, beträgt 31,13 EUR. Dem stehen Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte i.H.v. monatlich 169,23 EUR gegenüber.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 3.5.2005, mit der er beantragt, sie dahin gehend abzuändern, dass für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften vorrangig aus der Versorgungsanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begründet werden.
Zur Begründung führt der Antragsteller aus, die Anwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte i.H.v. 2,11 EUR seien für ihn wertlos, weil er daraus als Beamter niemals eine Rente erhalten werde. Die gesetzliche Regelung sei unvollkommen. Das Erstgericht hätte jedoch den Rechtsgedanken der Unwirtschaftlichkeit auf Geberseite heranziehen müssen (§ 1587b Abs. 4 BGB), um dem Gleichbehandlungsgrundsatz gerecht zu werden. Das Gericht sei verpflichtet, verfassungswidrige Ergebnisse, die bei schematischer Durchführung des Versorgungsausgleiches eintreten können, zu vermeiden. Nachdem diese Rechtsfrage ungeklärt sei und in einer Vielzahl von Fällen vorkomme, werde die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH beantragt.
Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Es trifft zu, dass der Antragsteller mit 617,61 EUR ./. 169,23 EUR = 448,38 EUR : 2 = 224,19 EUR ausgleichspflichtig ist. Nach § 1587b Abs. 2 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Quasisplitting zu erfolgen i.H.v. (566,76 EUR + 2,11 EUR ./. 169,23 EUR) : 2 = 199,82 EUR. Der weitere Ausgleich erfolgt durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von 48,74 EUR : 2 = 24,37 EUR. Der Höchstbetrag i.H.v. 349,01 EUR wird dabei nicht überschritten.
Der Beschwerdeführer macht geltend, bei dieser Entscheidung bleibe unberücksichtigt, dass er seitens der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Beamter wohl niemals eine Rente erhalten werde, dass diese Anwartschaften also "geschont" würden und er demgegenüber einen Verlust an der Altersversorgung erleide, die ihm tatsächlich zugute käme.
Dieses Ergebnis ist allerdings de lege lata nicht zu vermeiden und von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten hinzunehmen, und zwar aus folgenden Gründen:
§ 1587b BGB schreibt vor, in welcher Reihenfolge der Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Die zwischen den verschiedenen Absätzen dieses Paragraphen bestehende Rangfolge ist zwingend (Palandt, BGB, 64. Aufl., § 1587 Rz. 7, m.w.N.). Das Erstgericht hat sich an die Reihenfolge gehalten.
Ein Abweichen von dieser Reihenfolge ist nur dann nach § 1587b Abs. 4 BGB möglich, wenn sich die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung voraus...