Leitsatz

Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, wonach der Verwalter ermächtigt wird, alle rechtlich notwendigen Schritte zur Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens in die Wege zu leiten, kann dahingehend ausgelegt werden, dass der Verwalter das Beweisverfahren in gewillkürter Prozessstandschaft durchführen darf.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer rügten gegen den Bauträger Mängel am Gemeinschaftseigentum. Sie fassten den Beschluss, ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen und ermächtigten die Verwaltung, alle rechtlich notwendigen Schritte in die Wege zu leiten und einen Rechtsanwalt mit der Durchführung der Maßnahmen zu beauftragen. Das Beweisverfahren wurde im Namen des Verwalters durchgeführt. Im anschließenden Klageverfahren der Eigentümergemeinschaft gegen den Bauträger hatte der Bauträger Verjährung der Mängelansprüche eingewandt, da der Verwalter nicht ermächtigt gewesen wäre, das selbstständige Beweisverfahren in eigenem Namen durchzuführen. Diese Auffassung ist jedoch nicht richtig. Denn die Wohnungseigentümer hatten den Verwalter durch einen Beschluss dazu ermächtigt, die rechtlich notwendigen Schritte für ein Beweissicherungsverfahren in die Wege zu leiten. Insoweit kann unbedenklich eine Ermächtigung des Verwalters zur gewillkürten Prozessstandschaft bejaht werden. Es ist kein Interesse erkennbar, das die Wohnungseigentümer daran hätten, das Beweisverfahren in eigenem Namen zu führen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 24.07.2003, VII ZR 360/02

Fazit:

Die allgemeinen Risiken einer Prozessstandschaft, wonach der Prozessstandschafter das alleinige Prozessführungsrecht hat, stehen der Annahme einer Ermächtigung zur gewillkürten Prozessstandschaft nicht entgegen.

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