Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Auch keine Vermietung zu Wohnzwecken
Normenkette
§ 10 Abs. 1, 2 WEG, § 13 Abs. 1 WEG, § 15 Abs. 1 WEG
Kommentar
1. Der von einer Gemeinschaft bestandskräftig genehmigte Einbau von Bad und Kochnische in ein Dachraum-Teileigentum - in der Teilungserklärung als "nicht ausgebauter Dachraum" bzw. "selbständiger Dachraum" und im Aufteilungsplan als "Bodenraum" bezeichnetes Sondereigentum - bewirkt keine Umwidmung dieses Teileigentums in Wohnungseigentum. Eigentümer hatten hier dem betreffenden Dachraum-Teileigentümer vereinzelt Zustimmung zum Ausbau "als Arbeits- und Gästezimmer mit Bad und Kochnische" erteilt; diese Zustimmungen bewirken jedenfalls keine verbindliche Umwandlung des Teileigentums in Wohnungseigentum. Die Zustimmung zum Dachraumausbau deckt inhaltlich auch nicht die Nutzung dieses Raumes als selbständige Wohnung, weil derartige "Arbeits- und Gästezimmer" auch als sogenannte Hobbyräume angesehen werden können, während die Nutzung der Räume als selbständige Wohneinheit demgegenüber zu einer viel intensiveren Nutzung dieser Räume führen würde und daher vom Willen der Zustimmenden keineswegs erfasst ist.
2. Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss, der dem Teileigentümer, dem zugleich eine Wohnung gehört, die dauerhafte separate Nutzung derartiger Dachräume zu Wohnzwecken untersagt, steht auch der Erlaubnis zur Vermietung zu Wohnzwecken an Dritte entgegen.
Selbst eine öffentlich-rechtliche Genehmigung für den Dachausbau zu Wohnzwecken berührt die privatrechtlichen Beziehungen der Beteiligten nicht. Daraus ergeben sich jedenfalls keine Ansprüche auf Nutzung als Wohnung in Abweichung von der zivilrechtlichen Rechtslage.
3. Werden im übrigen Verwalter und Eigentümergemeinschaft als Antragsgegner auf Zustimmung zur Vermietung von Teileigentum (hier: wie erwähnt zu Wohnzwecken) in Anspruch genommen, kann die Frage der Passivlegitimation für die Erlaubniserteilung dahingestellt bleiben. Auch wenn nach Teilungserklärung in erster Linie ein Verwalter für die erforderliche Zustimmung zur Vermietung zuständig ist, kann gegen die Versagung die Entscheidung der Eigentümerversammlung herbeigeführt werden. Nachdem vorliegend beide Organe (Verwaltung wie Gemeinschaft) gegenüber dem Antragsteller die Erlaubnis zur Vermietung verweigert hatten, waren sie auch im gerichtlichen Verfahren materiell und formell beteiligt.
4. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert III. Instanz von DM 5.000.
Link zur Entscheidung
( KG Berlin, Beschluss vom 19.11.1997, 24 W 1011/97)
zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung