Leitsatz

Vereinbaren die Vertragsparteien eines notariell beurkundeten Erwerbervertrags im Hinblick auf einen unvorhersehbaren Umstand nachträglich eine Frist für den Baubeginn und ein Rücktrittsrecht des Erwerbers für den Fall des verspäteten Baubeginns, um die zeitgerechte Bauausführung und die fristgerechte Fertigstellung zu regeln, unterliegt diese Vereinbarung nicht der Formvorschrift des § 313 S. 1 BGB.

 

Fakten:

Grundsätzlich sind nachträgliche Vereinbarungen der Parteien eines Grundstücksverkaufsvertrags gemäß § 313 S. 1 BGB beurkundungsbedürftig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt dann in Betracht, wenn durch eine nachträgliche Vereinbarung nur unvorhergesehen aufgetretene Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung beseitigt werden sollen und wenn die zu diesem Zweck getroffene Vereinbarung die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundstückskaufvertrag nicht wesentlich verändert. Im vorliegenden Rechtsstreit diente die nachträgliche Vereinbarung dazu, die Vertragsabwicklung im Hinblick auf das nach Vertragsschluss entstandene besondere Interesse des Käufers einer Eigentumswohnung an einer frühzeitigen oder zumindest fristgerechten Fertigstellung der Wohnung einvernehmlich zu regeln, um Streitigkeiten über die fristgerechte Bauausführung nach dem vereinbarten Baubeginn zu vermeiden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 05.04.2001, VII ZR 119/99

Fazit:

Der Schutzzweck des § 313 S. 1 BGB - notarielle Beurkundung - besteht darin, die Parteien vor unüberlegten Eingriffen in ihre Eigentumspositionen zu schützen. Aufgrund der i.d.R. immensen wirtschaftlichen Auswirkungen eines Grundstückskaufs sollen die Vertragsparteien etwa durch notarielle Aufklärung vor übereilten Entscheidungen geschützt werden.

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