Leitsatz
Eine schwangere Ehefrau begehrte Prozesskostenhilfe für eine Vaterschaftsanfechtungsklage vor der Geburt des Kindes. Ein Rechtsschutzinteresse für das ungeborene Kind an der Anfechtungsklage bestehe wegen versicherungsrechtlicher Probleme hinsichtlich der Kosten für die Geburt. Es ging primär um die Frage, ob eine Vaterschaftsanfechtungsklage bereits vor der Geburt eines Kindes erhoben werden kann.
Das FamG hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da das Kind noch nicht geboren worden sei.
Die gegen den ablehnenden PKH-Beschluss von der Klägerin eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts. Der Begründetheit der Vaterschaftsanfechtungsklage stehe das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Anfechtung entgegen. Gem. § 1600b Abs. 1 S. 1 BGB könne die Vaterschaft binnen zwei Jahren angefochten werden. Diese Frist beginne nicht vor der Geburt des Kindes. Hieraus folge, dass eine Rechtsgrundlage für die Anfechtung der Vaterschaft vor der Geburt des Kindes nicht bestehe.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG Schleswig (OLG Schleswig v. 5.12.1999 - 13 WF 122/99, OLGReport Schleswig 2000, 29 = MDR 2000, 397 m. Anm. Born = NJW 2000, 1271 [1272]).
Inhalt dieser Entscheidung sei nicht die Anfechtung der Vaterschaft, sondern deren Feststellung sowie Unterhaltsansprüche des noch nicht geborenen Kindes.
Im Übrigen stehe der Klägerin (noch) kein Anfechtungsrecht zu.
In § 1600 BGB sei ausdrücklich die Rede von der "Mutter" als anfechtungsberechtigter Person. Vor der Geburt des Kindes sei die Frau jedoch noch nicht Mutter, ebenso sei der Ehemann, gegen den sich die Klage richte, noch nicht Vater des Kindes.
Hinweis
Der Entscheidung des OLG Rostock ist zuzustimmen. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in § 1600b Abs. 2 S. 1 BGB ist eine Anfechtungsklage vor der Geburt des Kindes nicht möglich. Eine gesetzliche Regelungslücke besteht nicht. Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung und Vaterschaftsfeststellung sowie der Geltendmachung von Unterhalt vor der Geburt des Kindes (OLG Schleswig v. 15.12.1999 - 13 WF 122/99, OLGReport Schleswig 2000, 29 = MDR 2000, 397 m. Anm. Born = NJW 2000, 1271).
Link zur Entscheidung
OLG Rostock, Beschluss vom 30.11.2006, 10 WF 206/06