Die Entscheidung erlaubt, auf ein vorrangiges (durch das LG nicht angesprochenes) rechtliches Problem des "unerlaubten Entfernens" vom Unfallort in der Kaskoversicherung noch einmal aufmerksam zu machen. Die maßgebliche AKB-Klausel (AKB 2008 E 1.3. – der Markt kennt allerdings eine Vielzahl von abweichenden, der Klarheit nicht förderlichen Bedingungen) lautet: "Sie sind verpflichtet alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insb., dass Sie den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen." Nimmt man die Klausel beim Wort, hätte der VN im Streitfall erst einmal warten müssen – aber worauf eigentlich? In der Kaskoversicherung könnte aus dem reinen Wortlaut zu schließen sein, der VN müsse völlig unabhängig von einem Fremdschaden auf Feststellungen – vor allem zu seiner Alkoholisierung durch eine zufällig erscheinende Polizei – warten. Verständlich und befolgbar wird die Obliegenheit aber erst, wenn man Merkmale des Straftatbestandes des § 142 StGB in sie hineinliest: Dass nämlich auch in der Kaskoversicherung ein belangvoller Fremdschaden Voraussetzung des Wartenmüssens ist, den und dessen Kenntnisnahme durch den VN der VR beweisen muss. Und dass mit den erforderlichen Feststellungen – jedenfalls primär – nicht jene gemeint sind, die dem VR den Einwand des § 81 VVG gestatten können. Hat man diesen Schritt zurückgelegt, schließt sich nahezu zwingend an, die objektiven tatbestandlichen Voraussetzungen des § 142 StGB insgesamt zum Gegenstand der Aufklärungspflicht zu machen, nicht weniger, aber auch nicht mehr. Das zeigt aber zugleich das grundsätzliche Problem: Die Klausel E 1.3. AKB 2008 will das (legitime) Interesse des VR an der Klärung der seine Leistungspflicht begründenden (aber auch ihr entgegenstehenden) Umstände schützen. Da ein solcher Schutz aber rein faktisch nur durch eine polizeiliche Unfallfeststellung erfolgen kann, eine solche aber von vornherein nur bei einem Fremdschaden von Gewicht oder dem vom VN selbst begründeten Verdacht der Alkoholisierung vorstellbar ist, würde selbst eine Obliegenheit zur Selbstanzeige dem VR nicht nützen, da ihn ja die Beweislast ihrer Verletzung trifft, ihr Ergebnis (die nachgewiesene Alkoholisierung) also zugleich ihre Voraussetzung wäre. Das zeigt die letztendliche Vergeblichkeit des Bemühens und erlaubt, die Klausel so auszulegen wie ein verständiger (Auto fahrender) VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie nur verstehen kann: Warten ist nur geschuldet, soweit eine strafrechtliche Pflicht zum Warten besteht.
Prof. Dr. Roland Rixecker