Leitsatz
Getrennt lebende Eheleute stritten sich um die Höhe des von dem Ehemann zu zahlenden Trennungsunterhalts. Sie hatten im Januar 1969 geheiratet und lebten seit Januar 2004 voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe waren drei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Ein Scheidungsverfahren zwischen ihnen war anhängig.
Es ging primär um die Frage, ob dem Kläger unterhaltsrechtlich ein Vorwurf daraus zu machen sei, dass er die ihm angebotene Möglichkeit der Altersteilzeit wahrgenommen hatte.
Ferner ging es um den nach Auffassung des Ehemannes aufseiten der Ehefrau zu berücksichtigenden Wohnwertvorteil. Sie hatte zusammen mit anderen ein Wohnhaus sowie ein Wochenendhaus geerbt. Aufgrund des mietfreien Wohnens dort sei ihr ein Wohnwertvorteil zuzurechnen. Ferner erziele sie Erträge aus der Immobilie.
Die Ehefrau verlangte für den Zeitraum von Mai 2004 bis einschließlich Februar 2005 rückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. 6.880,00 EUR sowie laufenden Trennungsunterhalt i.H.v. 1.788,00 EUR ab März 2005.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Beklagten verurteilt, für November und Dezember 2005 je 873,00 EUR und ab Januar 2006 monatlich 1.250,00 EUR Trennungsunterhalt zu leisten.
Gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Ihr Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, entgegen der Ansicht der Klägerin liege keine Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Beklagten darin, dass dieser die ihm angebotene Möglichkeit der Altersteilzeit wahrgenommen habe.
Zwar bestehe im Grundsatz die Obliegenheit zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, so dass sich der Unterhaltsberechtigte Einkommenseinbußen infolge von Altersteilzeit nicht entgegenhalten lassen müsse (vgl. Senatsurteil vom 30.11.2000 - 6 UF 12/00; Senatsbeschluss vom 21.9.2004 - 6 UFH 57/04; OLG Hamm v. 15.10.2004 - 11 UF 22/04, OLGReport Hamm 2005, 18 = NJW 2005, 161; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 938).
Anderes gelte jedoch, wenn die Vereinbarung von Altersteilzeit auf vernünftigen Erwägungen beruhe und deshalb eine unterhaltsrechtliche Leichtfertigkeit, die die Zurechnung eines fiktiven Einkommens rechtfertigen könnte, nicht feststellbar sei. Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit könne nicht nur aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen gerechtfertigt sein, sondern es seien unter Umständen auch wirtschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen, etwa wenn es darum gehe, durch die Altersteilzeit einer betriebsbedingten Kündigung zu entgehen. So liege der Fall hier.
Aus den von dem Beklagten vorgelegten Schreiben folge unmissverständlich, dass von seinem Arbeitgeber die Bereitschaft zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages erwartet worden war, wobei gleichzeitig damit gedroht wurde, dass anderenfalls eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden müsse.
Danach sei dem Beklagten die Inanspruchnahme der Altersteilzeit unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen. Zum einen habe durchaus die Möglichkeit bestanden, dass ihm betriebsbedingt gekündigt würde, wenn er ein entsprechendes Angebot seines Arbeitgebers nicht angenommen hätte, was insofern ein erhebliches Risiko bedeutet hätte, als angesichts seines Alters zumindest erhebliche Bedenken bestanden hätten, ob er noch eine vergleichbare andere Arbeitsstelle hätte finden können. Zum anderen seien die finanziellen Einbußen der Altersteilzeit nicht sonderlich gravierend und hätten im Hinblick auf die relativ guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien auch keinen nachhaltigen ungünstigen Einfluss auf die Lebensgestaltung. Danach könne von einer unterhaltsrechtlichen Leichtfertigkeit des Beklagten nicht ausgegangen werden, zumal einiges dafür spreche, dass der Beklagte die Altersteilzeit auch dann gewählt hätte, wenn eine Trennung der Parteien nicht erfolgt wäre.
Die an den Beklagten geleistete Sonderzahlung seines Arbeitgebers im Juli 2004 i.H.v. 17.178,08 EUR sei seinem Einkommen nicht hinzuzurechnen, weil sie ausdrücklich dazu hätte dienen sollen, eine spätere Rentenminderung auszugleichen. Insoweit habe es sich gerade nicht um Einkommen gehandelt, das zum laufenden Lebensunterhalt bestimmt gewesen sei. Einkommensmindernd berücksichtigte das OLG die laufenden Zahlungen des Beklagten auf die Darlehen der Parteien für das Hausanwesen des Beklagten, das er mit ausdrücklicher Zustimmung der Klägerin auf die gemeinsame Tochter übertragen hatte. Der Klägerin wurde ein lebenslängliches, unentgeltliches Recht zur Nutzung der Wohnung im Erdgeschoss eingeräumt.
Einkommensmindernd berücksichtigte das OLG auch die aufgrund gemeinsamen Entschlusses geleisteten Sonderzahlungen auf die Darlehen für das Hausgrundstück des Beklagten. Aufseiten der Klägerin waren nach Auffassung des OLG Einkünfte i.H.v. monatlich 200,00 EUR zuzurechnen, die sie als Mitglied der Erbengemeinschaft hatte oder jeweils hätte haben können. Unstreitig habe sie zusammen mit ihren Geschwistern ein Mehrfamilienhaus und ein Woch...