Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners bei Vereinbarung von Altersteilzeit aufgrund vernünftiger Erwägungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Inanspruchnahme von Altersteilzeit ist dem Unterhaltsschuldner unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen, wenn sie auf vernünftigen Erwägungen beruht und deshalb eine unterhaltsrechtliche Leichtfertigkeit nicht festzustellen ist.
2. Dabei sind auch wirtschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen, etwa wenn es darum geht, durch die Altersteilzeit einer betriebsbedingten Kündigung entgegenzuwirken.
Normenkette
BGB § 1361
Verfahrensgang
AG Homburg (Urteil vom 28.10.2005; Aktenzeichen 9 F 99/05) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2005 verkündete Urteil des AG - FamG - in Homburg - 9 F 99/05 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I. Die Parteien haben am. Januar 1969 geheiratet und leben seit Januar 2004 getrennt. Aus der Ehe sind drei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Es ist ein Scheidungsverfahren beim AG - FamG - in Homburg - 9 F 181/04 - anhängig.
Der am. Mai 1946 geborene Beklagte war Eigentümer des Hausanwesens in; darin befand sich die gemeinsame Ehewohnung, in der die Parteien bis Ende März 2005 wohnten. Auf Grund notariellen Vertrages vom 13.10.2004 (Bl. 46 ff. d.A.), auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, übertrug der Beklagte mit ausdrücklicher Zustimmung der Klägerin das Eigentum an diesem Anwesen auf die Tochter S. B.; der Klägerin wurde das lebenslängliche, unentgeltliche Recht eingeräumt, die Wohnung im Erdgeschoss unter Ausschluss des Eigentümers allein zu bewohnen und zu benutzen. Von Januar 2004 bis September 2004 zahlte der Beklagte sämtliche Hausdarlehen, für die die Parteien gemeinsam einzustehen hatten und von Januar 2004 bis März 2005 trug er auch die laufenden Nebenkosten. Zudem leistete er Sonderzahlungen auf Darlehen. Von dem Kaufpreis i.H.v. 100.000 EUR sind 50.000 EUR an den Beklagten und je 25.000 EUR an den Sohn sowie eine weitere Tochter der Parteien geflossen.
Der Beklagte war bei der K. beschäftigt. Diese hat ihm und anderen Mitarbeitern den Vorruhestand angeboten mit der Begründung, dass nur auf diese Weise betriebsbedingte Kündigungen zu verhindern seien. Seit Ende Juni 2004 befindet sich der Beklagte im Vorruhestand, wobei dessen aktive Phase Ende 2005 beendet wurde. Der Beklagte erhält seit Juli 2004 ein reduziertes Einkommen, das bis Juni 2007 gezahlt werden soll. Danach ist vorgesehen, dass er Altersrente bezieht. Zudem erhielt er im Juli 2004 eine Zahlung i.H.v. 17.178,01 EUR, die dazu gedacht war, die Verminderung der Rente, die auf Grund des Vorruhestands zu erwarten ist, auszugleichen.
Der Beklagte hat an die Klägerin monatlich Unterhalt von Januar 2004 bis Oktober 2005 i.H.v. 1.100 EUR, für November und Dezember 2005 i.H.v. 873 EUR und ab Januar 2006 i.H.v. 1.250 EUR gezahlt.
Die am. April 1949 geborene Klägerin ist nicht berufstätig. Sie hat zusammen mit anderen ein in gelegenes Wohnhaus sowie ein Wochenendhaus geerbt. Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Beklagte ab April 2005 im Hausanwesen des Sohnes der Parteien kostenfrei wohne. Dies sei Teil der Abreden innerhalb der Familie gewesen. Bei dem ererbten Haus handle es sich um eine Gewerbeeinheit mit Gastwirtschaft in; die Klägerin sei neben vier Geschwistern Teil einer Erbengemeinschaft. Mieterträge würden nicht erzielt.
Mit ihrer am 18.3.2005 eingereichten Klage hat die Klägerin Trennungsunterhalt i.H.v. 6.880 EUR für Mai 2004 bis Februar 2005 und i.H.v. monatlich 1.788 EUR ab März 2005 geltend gemacht.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, dass sich der Wohnvorteil der Klägerin auf monatlich 687 EUR belaufe. Aus der Nutzung der ererbten Immobilien sei der Klägerin ein monatlicher Ertrag von 200 EUR zuzurechnen. Er selbst wohne nicht kostenfrei bei seinem Sohn; er bewohne in dessen Haus ein kleines Zimmer und zahle hierfür monatlich 150 EUR. Er sei gezwungen gewesen, die Möglichkeit der Altersteilzeit wahrzunehmen, um auf diesem Weg eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.
In dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird und dessen Tatbestand mit Beschluss vom 13.1.2006 berichtigt worden ist, hat das FamG unter Abweisung der weitergehenden Klage den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für November und Dezember 2005 je 873 EUR und ab Januar 2006 monatlich 1.250 EUR zu zahlen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt. Sie trägt vor, dass das FamG die Sonderzahlungen nicht hätte berücksichtigen dürfen, da sie im Zusammenhang mit der Übertragung des Hauses auf die Tochter der Parteien gestanden hätten. Zu Unrecht werde der Klägerin ein fiktives Einkommen von monatlich 200 EUR als Mitglied einer Erbengemeinschaft zugerechnet. Das ererbte Haus bestehe im Erdgeschoss aus e...