Leitsatz
Viele Hauseigentümer glauben, bei Abschluss einer guten Gebäudeversicherung sei ihr Eigentum gegen die Folgen von Schadensfällen umfassend gefeit. Hierbei übersehen sie häufig das Kleingedruckte in den Versicherungsverträgen. Hiernach treffen den Eigentümer umfangreiche Obliegenheiten. Dies gilt besonders für die schadensintensiven Wintermonate. Die Missachtung dieser Pflichten kann teuer werden.
Sachverhalt
Schlecht erging es dem Eigentümer eines Mietshauses in Essen. Eine darin befindliche Gaststätte und 3 Wohnungen standen leer. Nur eine Mietwohnung war noch bewohnt. Deren Mieter stellte im besonders frostintensiven Januar des Jahres 2009 Wassereintritt in den Kellerräumen fest. Ursache war ein Frostschaden in einer leerstehenden Dachgeschosswohnung, die nicht beheizt wurde. Auch das Wasser war dort nicht abgestellt.
Die Versicherung kürzte die Schadensersatzleistung um 70 %. Sie verwies auf die seinerzeit geltenden VGB, wonach in nicht genutzten Gebäudeteilen die Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren und zu entleeren waren. In der kalten Jahreszeit galt dies sogar für alle Gebäudeteile, außerdem waren hiernach sämtliche Gebäudeteile zu beheizen. Auf die Verletzung dieser Obliegenheiten stützte die Versicherung die Kürzung.
Das LG hielt die seitens der Versicherung vorgenommene Kürzung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung des Hauseigentümers für gerechtfertigt. Dies ist zumindest insofern bemerkenswert, als der Geschädigte darauf verwies, dass unstreitig ein Absperren des Wassers in einzelnen Gebäudeteilen technisch nicht möglich war, sondern nur komplett für das gesamte Gebäude hätte erfolgen können. Damit hätte auch der verbliebene Mieter kein fließendes Wasser mehr gehabt.
Nach Auffassung der Richter war der Hauseigentümer im Verhältnis zur Versicherung trotz dieses Umstands zum Absperren der Wasserleitungen verpflichtet: Der Versicherte hätte entweder die technischen Voraussetzungen für Teilabsperrungen schaffen müssen oder er hätte eine solche Verpflichtung gegenüber der Versicherung nicht eingehen dürfen.
Die Richter warfen dem Geschädigten gleich eine doppelte Obliegenheitsverletzung vor: Nicht nur durch Unterlassen des Absperrens der Leitungen sondern auch durch die Nichtbeheizung der leerstehenden Wohnungen habe der Geschädigte seine Obliegenheiten verletzt. Er wäre nach dem Versicherungsvertrag verpflichtet gewesen, in der kalten Jahreszeit das komplette, größtenteils leerstehende Gebäude zu beheizen. Indem der Eigentümer dieses nicht getan hat, hat er unterlassen, was jedem hätte einleuchten müssen.
Link zur Entscheidung
LG Essen, Urteil vom 16.02.2011, 9 O 178/09.