Leitsatz (amtlich)
Leitungswasserschaden; grob fahrlässige Herbeiführung eines Schadens durch Nichtabsperren von Leitungen im unbewohnten Haus
Normenkette
VVG § 28 Abs. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Leistung aus einer Wohngebäudeversicherung.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung für das Haus ...Str. ... in F.
In § 24 VGB 2003, die Bestandteil des Vertrages zwischen den Parteien waren, ist geregelt, dass der Kläger folgende Sicherheitsvorschriften beachten muss:
"c)
nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteilen genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
d)
in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteilen zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten."
Im Haus befinden sich eine Gaststätte und vier Wohnungen. Die Gaststätte und drei Wohnungen waren bereits Ende 2008 leergezogen. Das Mietverhältnis über die Wohnung im 1. Obergeschoss links des Mieters E endete zum 31.12.2008. Gleichwohl wollte der Mieter die Wohnung allerdings noch im Januar 2009 weiter nutzen, weil er die Räumung zum 31.12.2008 nicht fristgerecht bewerkstelligen konnte.
Am 14.1.2009 stellte der Mieter E fest, dass in seinem Kellerraum Wasser an der Wand herab lief. Ursache war, dass in der Dachgeschoss-Wohnung Wasser ausgetreten war.
Der Kläger meldete den Schaden der Beklagten, die einen Zeitwertschaden in Höhe von (brutto) ermittelte und sodann auf Basis einer 30-prozentigen Regulierungsquote nur und später zusätzlich zahlte, weitere Zahlung aber verweigerte.
Der Kläger behauptet, das Haus sei keineswegs unbewohnt gewesen, sondern im Januar 2009 noch vom Zeugen E benutzt worden. Dieser habe sich regelmäßig in der Wohnung und den Nebenräumen aufgehalten. Der Kläger habe das Wasser nicht absperren können, weil der Zeuge dieses zur Erledigung des Auszuges benötigt habe und weil eine separate Absperrung - was unstreitig ist - für die übrigen Gebäudeteile nicht möglich gewesen sei. Durch den Zeugen E sei das Objekt hinreichend überwacht und kontrolliert worden, weil er es regelmäßig aufgesucht und sich darin aufgehalten habe. Der Kläger hält eine Kürzung des Anspruches um 70 % für übersetzt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.4.2009 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.4.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie von ihrer Leistungspflicht gänzlich frei sei, dass ihre Leistungspflicht aber zumindest um 70 % vermindert sei und sie in Höhe der verbleibenden Leistungspflicht bereits erfüllt habe. Der Kläger habe gegen Sicherheitsvorschriften des Vertrages verstoßen, weil er - was unstreitig ist - die wasserführenden Leitungen nicht abgesperrt habe, obwohl das gesamte Gebäude seit Januar 2009 ungenutzt leer gestanden habe und weil er - was ebenfalls unstreitig ist - das Gebäude nicht beheizt habe. Dadurch habe er den Versicherungsfall mindestens grob fahrlässig herbeigeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Essen folgt aus § 215 VVG n.F. i.V.m. Art. 1 Abs. 1 EGVVG, weil der Kläger als Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in F hat. § 215 VVG n.F. ist anwendbar, da es sich um einen nach dem 31.12.2008 eingetretenen Versicherungsfall handelt.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung der begehrten .
Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 1 S. 1 VVG i.V.m. § 26 Nr. 1 c) VGB 2003. Zwar haben die Parteien einen Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung geschlossen. Es ist auch ein Versicherungsfall eingetreten, weil das versicherte Wohngebäude des Klägers durch Leitungswasser beschädigt worden ist. Versicherungsfall ist das Ereignis, dessen Eintritt notwendige Bedingung der Leistungspflicht des Versicherers ist. Der Versicherungsfall bei einer Wohngebäudeversicherung besteht u.a. in der Beschädigung von versicherten Sachen durch Leitungswasser (vgl. § 4 Nr. 1 b) VGB 2003).
Der gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 VVG zu kürzende Anspruch des Klägers ist aber bereits erfüllt worden.
Der Anspruch de...