Normenkette
VVG § 28 Abs. 2; VGB 1994 § 11 Ziff. 1c
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger erwarb im Jahr 2008 ein Dreifamilienhaus auf der T-Straße 135 in F. Für diese Immobilie unterhält er bei der Beklagten seit dem 02.01.2009 eine Wohngebäudeversicherung, die u.a. als versicherte Gefahren Leitungswasserschäden umfasst. Die Immobilie ist zum gleitenden Neuwert versichert; die Versicherungssumme beläuft sich auf 50.000,- €. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Versicherungsschein vom 15.01.2009 (Bl. 5 d.A., Anlage K 1) verwiesen. Bestandteil des Versicherungsvertrages sind die "H Wohngebäudeversicherungsbedingungen" (VGB 94); diese lauten auszugsweise:
"§ 9 Nicht versicherte Sachen und Schäden
(...)
3. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser, Rohrbruch und Frost (...) erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden
a) an versicherten Sachen, solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist.
§ 11 Sicherheitsvorschriften
1. Der Versicherungsnehmer hat
(...)
c) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
d) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer (...) leistungsfrei."
Der Kläger führte nach Erwerb der Immobilie eine Kernsanierung in Eigenleistung durch; die Sanierungsarbeiten erstreckten sich bis in den Januar 2009. Zu diesem Zeitpunkt war die Heizungsanlage im Gebäude noch nicht vollständig installiert und daher noch nicht in Betrieb.
Im Januar 2009 war u.a. die Stadt F von einer Frostperiode betroffen. In der Region, in der die Immobilie des Klägers liegt, wurden folgende Tiefsttemperaturen erreicht:
01.01.2009 |
- 7 ° C |
02.01.2009 |
- 7 ° C |
03.01.2009 |
- 11 ° C |
04.01.2009 |
- 1 ° C |
05.01.2009 |
- 10 ° C |
06.01.2009 |
- 20 ° C |
07.01.2009 |
- 21 ° C |
08.01.2009 |
- 15 ° C |
09.01.2009 |
- 18 ° C |
10.01.2009 |
- 16 ° C |
11.01.2009 |
- 10 ° C |
Seit dem 11.01.2009 stiegen die Temperaturen wieder an; am 12.01.2009 lagen sie im Höchstbereich bei + 7 ° C und in den Folgetagen ständig über 0 ° C; lediglich am 15.01. und 16.01.2009 sanken die Temperaturen nachts nochmals auf - 1 ° C. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Wetterauskunft der F Weather Consult GmbH (Bl. 85 ff. d.A., Anlage B 7) Bezug genommen.
Im vorgenannten Zeitraum während und nach der Frostperiode waren die wasserführenden Anlagen des Gebäudes im Bereich des Kellers und des Erdgeschosses weder entleert noch durchgehend abgesperrt.
Am 20.01.2009 kam es im Keller des Hauses zu einem Zerbersten der Frischwasserzuleitung; infolge dieses Rohrbruches breitete sich Wasser bis zu einer Höhe von 1 Meter in den Kellerräumlichkeiten aus.
Der Kläger zeigte der Beklagten den Schadensfall telefonisch am 20.01.2009 an. Am Folgetag führte der Schadensregulierer der Beklagten, der Zeuge L1, einen Ortstermin durch und beauftragte sodann den Zeugen L2 mit weiteren Ermittlungen zur Schadensursache. Der Zeuge L2 erstellte für die Beklagte unter dem 02.02.2009 ein schriftliches Gutachten (Bl. 79 ff. d.A., Anlage B 5), in dem er zu dem Ergebnis kommt, dass es sich bei dem Rohrbruch um einen Frostschaden handele.
Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 04.02.2009 eine Schadensregulierung gegenüber dem Kläger ab, der die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 30.06.2009 - erfolglos - zur Zahlung aufforderte.
Der Kläger, der Inhaber eines Ausbau- und Sanierungsbetriebes ist, beziffert den ihm durch den Rohrbruch entstandenen Schaden unter Vorlage von drei - durch ihn selbst gefertigten - Kostenvoranschlägen vom 07.05.2009 (Bl. 9 ff. d.A., Anlagen K 3 bis K 5 zur Klageschrift) wie folgt:
Gebäudeschaden |
20.798,86 € brutto |
Schaden an Gebäudebestandteilen |
6.186,79 € brutto |
Aufräumarbeiten und Entsorgung |
6.338,54 € brutto |
Gesamtbetrag |
33.324,19 € brutto |
Der Kläger behauptet, er sei bereits im September 2008 in das Haus eingezogen und habe es gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem seinerzeit 21jährigen Sohn im Erdgeschoss bewohnt. Der Kläger hat zunächst in der Klageschrift behauptet, er habe sich mit seiner Ehefrau über den 20.01.2009 urlaubsbedingt in Polen aufgehalten; sein Sohn sei währenddessen in dem Haus verblieben und habe die Kellerräume mindestens einmal täglich aufgesucht. Nunmehr behauptet der Kläger, er sei Ende Dezember 2008 in den Weihnachtsurlaub nach Polen gefahren und sei bereits wieder am 15./16.01.2009 zurückgekehrt. Am Morgen des 20.01.2009 habe er selbst die K...