Normenkette

§ 15 WEG, § 242 BGB

 

Kommentar

Ein Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz in einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Tiefgarage wird nicht allein dadurch verwirkt, dass es 3 Jahre lang nicht ausgeübt und gegen die regelmäßige Nutzung des Stellplatzes durch einen anderen Wohnungseigentümer nicht widersprochen wird. Es müssen vielmehr weitere erhebliche Umstände hinzutreten, die das Vertrauen in die künftige Nichtausübung des Rechts rechtfertigen (Umstands- bzw. Vertrauensmoment). Zudem muss das Vertrauen auf das Fortbestehen der bisherigen Lage schutzwürdig sein. Letzteres ist nicht der Fall, wenn der augenblickliche/bisherige Nutzer des Stellplatzes in zumutbarer Weise einen anderen Stellplatz finden kann.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 24.01.1996, 16 Wx 200/95= WM 5/1996, 292 = DWE 2/1996, 77)

Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung, Umwandlung

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