Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Verwirkung eines Sonderrechts nach drei Jahren

 

Verfahrensgang

AG Bergisch Gladbach (Aktenzeichen 35 II 28/94)

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 97/95)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.09.1995 – 29 T 97/95 – abgeändert:

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach vom 19. September 1994 – 35 II 28/94 – wird in der Hauptsache zurückgewiesen. Im Kostenpunkt wird dieser Beschluß dahin abgeändert, daß eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet.

Die in zweiter und dritter Instanz entstandenen Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu 2). Außergerichtliche Kosten sind auch insoweit nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verkennung der Rechtslage. Dem Antragsteller steht aufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen, soweit sie der Beurteilung zugrunde gelegt werden konnten, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner in jedem Falle zu, so daß der Senat selbst abschließend zugunsten des Antragstellers entscheiden konnte.

Es bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Annahme, daß der Beteiligte zu 1) als Eigentümer der Wohnung mit der Nr. 46 Inhaber des Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz mit der Nr. 20 ist, wie er in der Aktennotiz des Verwalters vom 04.04.1989 orange gekennzeichnet ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat nämlich die Sondernutzungsrechte an den Stellplätzen durch unangefochten gebliebenen Beschluß vom 19.06.1989 den in der Notiz aufgeführten Eigentümern entsprechend zugeordnet. Demgegenüber ist die Darstellung der Antragsgegner, die in der Notiz als Nutzer der Parkplätze ausgewiesenen Personen hätten daran Sondernutzungsrechte erwerben sollen, unhaltbar, da es sich bei diesen großenteils um Mieter handelt, denen naturgemäß innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft keine eigene Rechtsposition zugewiesen werden sollte. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner ist der Beschluß vom 19.06.1989 keineswegs unwirksam, weil sich sein Inhalt nicht feststellen ließe. Dieser ist vielmehr eindeutig, nachdem die näheren Umstände aufgeklärt sind, wie sie den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eigener Kenntnis dieser Umstände allerdings von Anfang an bekannt sein mußten. Mangels Anfechtung ist der damalige Beschluß auch verbindlich geworden. Als Inhaber des Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz Nr. 20 kann der Antragsteller nach § 15 Abs. 3 WEG i.V. mit § 1004 BGB von den Antragsgegnern die Unterlassung jeglicher Nutzung verlangen.

Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist nicht wegen Verwirkung ausgeschlossen. Zwar kann auch die Ausübung eines Sondernutzungsrechts, das der dinglichen Rechtsposition eines Eigentümers stark angenähert ist, wegen Rechtsmißbrauchs gegen Treu und Glauben verstoßen. Eine derartige Verwirkung kann aber nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend nicht gegeben.

Da die Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Beschluß vom 19.06.1989 eine Neuzuweisung der Sondernutzungsrechte an den Stellplätzen vorgenommen hat, können die Antragsgegner sich frühestens von diesem Zeitpunkt an auf einen zu ihren Gunsten sprechenden Vertrauenstatbestand berufen. Dieser war gegenüber der Rechtsvorgängerin des Antragstellers bis zu dessen Eigentumserwerb am 05.10.1990 nicht eingetreten, da selbst ein Untätigbleiben über einen Zeitraum von 1 Jahr und 3 1/2 Monaten viel zu kurz ist, um eine Verwirkung der aus dem Sondernutzungsrecht fließenden Ansprüche annehmen zu können.

Aber auch der Antragsteller hat sein alleiniges Nutzungsrecht seit dem 05.10.1990 nicht verwirkt. Nach allgemeiner Auffassung ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Anspruchsgegner nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dieser werde sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen. Schon der vom 05.10.1990 bis zu dem anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 10.11.1993 verstrichene Zeitraum von gut 3 Jahren erscheint reichlich kurz, um die Rechtsausübung des Antragstellers als rechtsmißbräuchlich ansehen zu können. Dies gilt besonders im Hinblick darauf, daß das Sondernutzungsrecht ein Recht zum alleinigen Gebrauch beinhaltet und insoweit von seiner wirtschaftlichen Bedeutung her dem Sondereigentum sehr nahe kommt. Soll ein derart weitreichendes Recht verwirkt werden, müssen zu einem Zeitablauf von nur gut 3 Jahren erhebliche Umstände hinzutreten, die das Vertrauen in die weitere Nichtausübung des Rechts rechtfertigen sollen (vgl. Palandt, BGB, § 242, Rn. 93 ff.; Bielefeld, Der Wohnungseigentümer, Anm. 9.1.2.2 und 13.9.5). Außerdem muß das Vertrauen des Verpf...

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