Leitsatz

Der Auftragnehmer, der die Schlussrechnung nach Ablauf der Prüfungsfrist von zwei Monaten prüft und anschließend Einwendungen erhebt, verwirkt diese Einwendungen nicht schon deshalb, weil die Prüfungsfrist abgelaufen ist.

 

Fakten:

Die Prüfung der Schlussrechnung erst nach Ablauf der zweimonatigen Prüfungsfrist des § 16 Nr. 3 I VOB/B begründet für sich allein noch nicht die Verwirkung der Einwände des Auftraggebers gegen die Schlussrechnung. Da die VOB/B als Rechtsfolge der überschreitung der Prüfungspflicht den Verlust von Einwendungen nicht regelt, richtet sich die Verwirkung vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH setzt die Verwirkung voraus, dass zu dem Faktor Zeitablauf noch besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Allein der Ablauf der Prüfungsfrist des § 16 VOB/B begründet also keine Verwirkung. Im vorliegenden Verfahren jedenfalls wertete der BGH die Tatsache, dass der Auftraggeber nach Erteilung der Schlussrechnung noch zwei Abschlagszahlungen leistete dahingehend, dieser werde die Schlussrechnung noch überprüfen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 18.01.2001, VII ZR 416/99

Fazit:

Nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung, die auch für Einwände gegen die Schlussrechnung maßgeblich sind, ist der Einwand der Verwirkung also nur begründet, wenn der Auftragnehmer auf Grund des Zeitablaufs und weiterer auf dem Verhalten des Auftraggebers beruhenden Umstände darauf vertrauen durfte, der Auftraggeber werde seine Rechte nicht mehr geltend machen.

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