Leitsatz
Die Parteien waren rechtskräftig geschiedene Eheleute. Durch Verbundurteil vom 30.1.1991 war auch der Versorgungsausgleich geregelt worden. Der Ehemann beantragte im März 2005 die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Hinblick darauf, dass die Bruttorente der Ehefrau aus der Zusatzversorgung der Deutschen Post erheblich höher ausgefallen sei als in der ursprünglichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich berücksichtigt.
Es wurden daraufhin neue Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingeholt und die ursprüngliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich aus dem Jahre 1991 durch Beschluss vom 20.6.2005 abgeändert.
Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 27.6.2005 zugestellt. Mit Ablauf des 29.7.2005 wurde der Beschluss rechtskräftig.
Erst bei Auszahlung seiner Pension Ende August 2005 fiel dem Antragsteller auf, dass seine Pension gekürzt worden war. Hiergegen legte er am 2.9.2005 Widerspruch bei der Deutschen Post AG ein. Am Montag, dem 5.9.2005, informierte er seine Verfahrensbevollmächtigten telefonisch darüber, dass bei seiner Pension ein Abzug erfolgt sei.
Mit Schriftsatz vom 19.9.2005, der am gleichen Tage beim Gericht einging, legte der Antragsteller über seine Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat seit Zustellung des angegriffenen Beschlusses bei Gericht eingelegt worden sei.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde dem Antragsteller nicht gewährt, weil auch die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen nicht gewahrt worden sei.
Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginne die Frist mit Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben sei. Dem Wegfall des Hindernisses entspreche auch der Eintritt von Umständen, die das Fortbestehen des Hindernisses nunmehr als von der Partei oder ihrem Vertreter verschuldet erweisen bzw. dazu führten, dass das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden könne.
Nach diesen Grundsätzen könne der Antragsteller sich nicht darauf berufen, erst am 5.9.2005 habe sein Verfahrensbevollmächtigter durch Einsicht in die Akte festgestellt, dass sich in der Akte der am 27.6.2005 zugestellte Beschluss befunden habe.
Unstreitig habe er bereits mit Auszahlung seiner Rente Ende August bemerkt, dass eine Kürzung erfolgt war, so dass er nach der von ihm beantragten Überprüfung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erkennen konnte, dass eine Entscheidung des Gerichts ergangen sein musste. Gleichwohl habe der Antragsteller bis zum 5.9.2005 mit der Information seines Verfahrensbevollmächtigen zugewartet. Jedenfalls hätte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, dessen Verschulden er sich zurechnen lassen müsse, nach dem Anruf vom 5.9.2005 unter Hinweis auf die Kürzung der Pensionszahlung und nach der Feststellung, dass sich der am 27.6.2005 zugestellte Beschluss in der Akte befand, nicht weitere 14 Tage bis zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages abwarten dürfen.
Ab Kenntnis von der Kürzung der Rente sei das Hindernis der Unkenntnis vom Ablauf der Beschwerdefrist behoben gewesen.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2006, II-8 UF 223/05