Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist
Leitsatz (redaktionell)
Dem Wegfall des Hindernisses nach § 234 Abs. 2 ZPO entspricht der Eintritt von Umständen, die das Fortbestehen des Hindernisses als von der Partei oder ihrem Vertreter verschuldet erweisen bzw. dazu führen, dass das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet qualifiziert werden kann.
Normenkette
ZPO § 234 Abs. 1-2, § 85 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages des Antragsgegners vom 19.9.2006 wird die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Beschwerde einschließlich derjenigen des Wiedereinsetzungsgesuches werden dem Antragssteller auferlegt.
Gegenstandswert: 500 EUR.
Gründe
I. Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Mit einem am 26.3.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beantragt und zur Begründung geltend gemacht, dass die Bruttorente der Antragsgegnerin aus der Zusatzversorgung der Deutschen Post erheblich höher ausgefallen sei als ursprünglich berücksichtigt. Daraufhin hat das AG neue Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien bei der LVA Rheinprovinz und der Deutschen Post AG eingeholt und die Auskünfte den Parteien zur Stellungnahme zugeleitet. Es wies darauf hin, dass nach Fristablauf im schriftlichen Verfahren entschieden werden sollte. Nach Stellungnahmen beider Verfahrensbevollmächtigten hat das AG Dinslaken mit Beschluss vom 20.6.2005 den durch Urteil vom 30.1.1991 geregelten Versorgungsausgleich zwischen den Parteien abgeändert und zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Antragstellers bei der Deutschen Post AG auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz Rentenanwartschaften anstatt von bislang monatlich 438,93 DM solche von monatlich 1.146,14 DM bezogen auf das Ehezeitende am 31.5.1990 begründet.
Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 27.6.2005 zugestellt.
Am 29.7.2005 wurde der Beschluss rechtskräftig. Daraufhin wurden die Versicherungsträger tätig. Bei Auszahlung seiner Pension Ende August 2005 fiel dem Antragsteller auf, dass seine Pension gekürzt worden war und legte am 2.9.2005 Widerspruch bei der Deutschen Post AG ein. Am Montag, den 5.9.2005 informierte er seine Verfahrensbevollmächtigten telefonisch darüber, dass bei seiner Rente ein Abzug erfolgt sei. Mit Schriftsatz vom 19.9.2005, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag legte der Antragsteller über seine Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde ein und stellte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Er macht geltend, die Zustellung und das Zustellungsdatum seien zwar im Büro der Verfahrensbevollmächtigten vermerkt und verfügt worden, die Frist zur Einlegung der Beschwerde zu notieren. Die Frist sei jedoch tatsächlich nicht im Fristenkalender notiert worden. Hierfür sei Frau W. zuständig, die seit 1991 im Büro der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers als Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte beschäftigt und den Fristenkalender beanstandungsfrei seit ca. 8 Jahren geführt habe. Die Akte sei daher nicht dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt, sondern mit dem Posteingang in der Registratur abgehängt worden. Erst auf das Telefonat vom 5.9.2005 hin sei die Akte vorgelegt und festgestellt worden, dass der Beschluss in der Akte gelegen habe und nicht an den Antragsteller weitergeleitet worden sei. Der Antragsteller sei daher ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.
II. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des AG ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat seit Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 27.6.2005 bei Gericht eingelegt worden ist. Die Beschwerdeschrift des Antragstellers vom 19.9.2005 ist erst an diesem Tag beim OLG eingegangen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil jedenfalls die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen, § 234 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt worden ist. Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist mit Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben ist. Dem Wegfall des Hindernisses entspricht auch der Eintritt von Umständen, die das Fortbestehen des Hindernisses nunmehr als von der Partei oder ihrem Vertreter verschuldet erweisen bzw. das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. Zöller/Greger ZPO 25. Aufl., § 234 Rz. 5). Nach diesen Grundsätzen kann der Antragsteller sich nicht darauf berufen, erst am 5.9.2005 habe sein Verfahrensbevollmächtigter durch Einsicht in die Akte festgestellt, dass sich in der Akte der am 27.6.2005 zugestellte Beschluss befunden habe. Denn unstreitig hat der Antragsteller bereits mit Auszahlung seiner Rente Ende August 2005 bemerkt...