Leitsatz

Der Kläger legte gegen das ihm am 24.4.2007 zugestellte Urteil mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 8.5.2007 - eingegangen am 11.5.2007 - rechtzeitig Berufung ein. Nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten hat dieser eine auf den 21.6.2007 datierte Berufungsbegründungsschrift durch eine Angestellte am 22.6.2007 vor 24.00 Uhr in das Gerichtsfach des OLG Köln bei der Postannahmestelle des AG Köln einlegen lassen. Die Berufungsbegründungsschrift ging beim OLG am 26.6.2007 ein.

Das OLG hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG war die Berufung als unzulässig zu verwerfen, da die Berufungsbegründungsfrist am 25.6.2007 endete und die Berufungsbegründungsschrift beim OLG erst am 26.6.2007 einging.

Das Wiedereinsetzungsgesuch sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 233 ZPO lägen nicht vor, weil der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Er müsse sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.

Grundsätzlich könne sich ein Absender zwar auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen, wenn er ein mit vollständiger und richtiger Anschrift versehenes und ausreichend frankiertes Schriftstück zur Post gebe. Er müsse dann den Eingang bei Gericht nicht überwachen. Für die Inanspruchnahme eines privaten Beförderungsdienstes gälten diese Grundsätze entsprechend, wenn die Beförderung mit der Deutschen Post vergleichbar sei. Die Partei brauche bei verzögerter Übermittlung in der Regel nicht darzulegen, dass dessen Organisationsstruktur eine zeitgerechte Beförderung erwarten ließ, weil sich dies regelmäßig der Kenntnis des Nutzers entziehe.

Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Die Struktur der Postverteilung des Kölner Anwaltsverein Kurierdienstes unterschieden sich wesentlich von der der Deutschen Bundespost. Der Kunde, somit der Prozessbevollmächtigte des Klägers, sei in dem Vertrag mit dem Kölner Anwaltsverein Kurierdienst GmbH ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass allein der Anwalt für den rechtzeitigen - fristwahrenden - Eingang von Fristsachen bei den Gerichten/Behörden verantwortlich sei und keine Gewähr für einen fristgerechten Zugang der Anwaltspost bei den jeweiligen Gerichten/Behörden durch Einlegung eines für das jeweilige Gericht bestimmten Faches bei der Postannahmestelle des AG Köln übernommen werden könne.

Wenn der Kläger gleichwohl zwei Tage vor Fristablauf einen Berufungsbegründungsschriftsatz in das für das OLG Köln vorgesehene Fach bei der Postannahmestelle des AG Köln einwerfe, könne er nicht darauf vertrauen, dass dieser Schriftsatz fristgerecht beim OLG Köln eingehe.

Er habe ferner die Möglichkeit gehabt, zur Fristwahrung den Schriftsatz per Fax an das OLG Köln zu senden oder direkt bei der Postannahmestelle des OLG Köln abzugeben.

 

Hinweis

Die Entscheidung des OLG Köln zeigt deutlich, dass höchste Vorsicht geboten ist, wenn ein fristgebundenes Schriftstück einem privaten Beförderungsdienst übergeben wird, dessen Beförderung nicht mit der Deutschen Bundespost vergleichbar ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2007, 25 UF 73/07

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge