Leitsatz

  1. Keine Wiedereinsetzung; Erkundigungspflicht beim Verwalter über gefasste Beschlüsse
  2. Keine Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses über eine bauliche Veränderung
 

Normenkette

(§§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 4 WEG)

 

Kommentar

  1. Bei Versäumung der Frist zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Eine Wiedereinsetzung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Wohnungseigentümer, der in der Eigentümerversammlung nicht anwesend war, aufgrund des Einladungsschreibens mit einem bestimmten Eigentümerbeschluss rechnen musste, das Protokoll über die Versammlung und damit Kenntnis von dem Eigentümerbeschluss aber erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist erlangt hat. Er hätte sich hier vor Ablauf der Anfechtungsfrist über gefasste Beschlüsse beim Verwalter erkundigen können und müssen (BayObLG v. 17.1.2003, 2Z BR 130/02, ZMR 2003, 435).
  2. Ein Eigentümerbeschluss, der bauliche Veränderungen zum Gegenstand hat, ist nicht wegen absoluter Unzuständigkeit der Wohnungseigentümer zur Beschlussfassung nichtig (vgl. BGH v. 20.9.2000, V ZB 58/99, NJW 2000, 3500).
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 15.01.2004, 2Z BR 227/03)

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