Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Der "werdende Wohnungseigentümer" haftet auch nicht in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 2 WEG für Verbindlichkeiten, die noch vor seinem Eigentumserwerb begründet werden und fällig geworden sind.

Der BGH hat im Anschluss an seine Entscheidung zur Ablehnung des werdenden Eigentümers (vom 1. 12. 1988, V ZB 6/88; vgl. zu den Folgen dieser Entscheidung für die Praxis auch Deckert in WE 89, 34) nunmehr konsequenterweise auch eine gesetzliche Mithaftung für Sonderumlageanteile bzw. rückständiges Wohngeld eines werdenden Eigentümers verneint. Auch nach bisheriger BGH-Rechtsprechung werden Eigentümer im Innenverhältnis erst durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet; daraus folgt, dass ein solcher Beschluss Verbindlichkeiten nur für die zur Beschlussfassung berufenen Wohnungseigentümer begründen kann, da andernfalls ein unzulässiger Gesamtakt zulasten Dritter vorläge. Nachdem insoweit auf die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer abzustellen ist, kann es keine Haftung bisher anerkannter sog. werdender Eigentümer analog § 16 Abs. 2 WEG geben, und zwar für Verbindlichkeiten, die noch vor ihrem Eigentumserwerb begründet worden und fällig geworden sind (in einer Versammlung, in der der Erwerber im Übrigen kein eigenes Stimmrecht habe).

Veräußerer und Erwerber haben es allerdings jederzeit in der Hand, durch einen Schuldbeitritt im Wege eines echten Vertrages zugunsten eines Dritten (der Gemeinschaft) eine Mithaftung des Erwerbers zu begründen. Der Veräußerer kann notfalls auch seinen Freistellungsanspruch gegen den Erwerber an die übrigen Wohnungseigentümer abtreten, sodass diese den Erwerber unmittelbar in Anspruch nehmen können. Aus diesem Grund fehle auch ein Bedürfnis, den Geltungsbereich des § 16 Abs. 2 WEG weiter auszudehnen.

Der BGH folgte damit dem vorlegenden KG Berlin gegen die bisherige Rechtsprechung des OLG Stuttgart und des BayObLG.

 

Link zur Entscheidung

( BGH, Beschluss vom 18.05.1989, V ZB 14/88= WE 6/1989, 196 = NJW 89, 2697 = WPM 89, 1149)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Vgl. nachfolgend auch BayObLG v. 09.08.1989, NJW-RR 2/1990, 81.

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