Normenkette

§ 27 Abs. 1 WEG, § 667 BGB

 

Kommentar

1. Ein Anspruch der Wohnungseigentümer gegen den früheren Verwalter nach § 667 BGB kann nicht auf Zahlungsvorgänge und Handlungen in solchen Jahren gestützt werden, für die dem Verwalter bestandskräftig Entlastung erteilt worden ist. Im vorliegenden Fall käme als Anspruchsgrundlage für einen geltend gemachten Zahlungsanspruch § 667 BGBin Betracht, der in einem Geschäftsbesorgungsverhältnis nach § 675 BGB entsprechend anwendbar sei; zum schlüssigen Vortrag für einen Herausgabeanspruch nach dieser Bestimmung gehöre die Darlegung derjenigen Beträge, die der Verwalter als Geschäftsbesorger der Wohnungseigentümer von ihnen zur Ausführung des Auftrages erhalten oder die er durch die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erlangt habe. Wohnungseigentümer könnten aber zur Begründung eines solchen Anspruchs nicht auf Zeiträume zurückgreifen, für die die Jahresabrechnung bereits bestandskräftig beschlossen sei und dem Verwalter zugleich Entlastung erteilt worden sei; Entlastung beinhalte ein negatives Schuldanerkenntnis der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter, dass ihm gegenüber aus der betroffenen Abrechnungsperiode keine Zahlungsansprüche mehr bestünden, soweit sie bei Beschlussfassung Eigentümern bekannt gewesen seien oder bei zumutbarer Sorgfalt erkennbar gewesen wären.

2. Ein solcher Anspruch nach § 667 BGB kann auch nicht derart berechnet werden, dass Zahlungsvorgänge und Forderungen miteinander saldiert werden. Eine Jahresabrechnung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, in der Forderungen nicht aufzuführen sind.

3. Auch außergerichtliche Kostenhaftung der Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert von DM 11.084,75.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 16.09.1993, 2Z BR 55/93= WM 1/94, 43)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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